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Eilantrag gegen die 800 Quadratmeter-Regel

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 52 Minuten

Der Antragsteller, der im Land Brandenburg einen E... Markt mit einer Verkaufsfläche von 3.179 Quadratmetern betreibt, wendet sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 30. November 2020 bestehende Pflicht, bezogen auf seine 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche nur noch eine Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter zeitgleich Zutritt zu gewähren sowie dagegen, dass für Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen eine entsprechende Pflicht bezogen auf die Gesamtverkaufsfläche der jeweiligen Einrichtung besteht.

Zur Begründung seines Antrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV, die die bis zum 30. November 2020 geltende Zutrittsbeschränkung, bezogen auf die gesamte Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes nur einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich Einlass zu gewähren, verschärft habe, habe er nunmehr deutlich weniger Kunden zeitgleich in seinem Markt. Durch § 8 Abs. 3 Satz 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV werde eine zweite bußgeldbewerte Pflicht zur Zutrittsbeschränkung begründet. Zwar treffe diese Pflicht nicht ihn, sondern Betreiberinnen bzw. Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren oder vergleichbarer Einrichtungen. Jedoch werde der Kundenstrom in seinem Markt durch die Zutrittsbeschränkung auf Zentrumsebene zusätzlich reduziert, was den durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV bewirkten Eingriff in seine Grundrechte zumindest vertiefe.

Die angegriffenen Regelungen verletzten seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelungen seien weder geeignet, erforderlich noch angemessen. Die verschärfte Zugangsbeschränkung für Verkaufsflächen oberhalb von 800 Quadratmetern werde die Kunden nicht davon abhalten, große Einzelhandelsbetriebe aufzusuchen. Müsse er noch mehr Kunden den Eintritt verwehren, käme es zu Warteschlangen vor dem Geschäft, in die das Infektionsgeschehen nur verlagert werde. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV verletze Art. 3 Abs. 1 GG, da diese große Einzelhandelsbetriebe (Verkaufsfläche über 800 Quadratmeter) gegenüber kleinen Einzelhandelsbetrieben (Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter) ohne sachliche Rechtfertigung benachteilige. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch mit Blick auf die durch § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV begründete doppelte Zutrittsbeschränkung vor. Denn diese treffe nur Geschäfte, die in einem Kaufhaus, Outlet-Center, Einkaufszentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung lägen, nicht jedoch andere Einzelhandelsbetriebe, z.B. in einer sog. Einzelhandelsagglomeration. Der Verordnungsgeber habe es überdies zu Unrecht unterlassen, zwischen Verkaufsstellen für Grundversorgungsgüter und sonstigen großen Einzelhandelsbetrieben mit Gütern des mittel- oder langfristigen Bedarfs zu differenzieren. Die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV sei schließlich zu unbestimmt. Unklar sei, wer danach den Zutritt zu beschränken habe, wenn ein Betreiber fehle oder es mehrere Betreiber gebe. Auch sei nicht abschließend erkennbar, welche „vergleichbaren Einrichtungen“ die Vorschrift meine.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

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