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Benutzung der Sportanlage eines Kindergartens und die Corona-Schutz-Verordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs CoronaSchVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 666) insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als dort die Schließung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs angeordnet wird.

Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2020 an:

Sie biete in Kindertagesstätten in L. Sportkurse in den Bereichen Fußball, Turnen und Allgemeinsport an. Die Sportkurse (M.) fänden jeweils auf dem Gelände des jeweiligen Kindergartens oder der Bildungseinrichtung statt. Zu diesem Zweck entsende die Antragstellerin qualifizierte Trainer zum Ausübungsstandort. Die Antragstellerin bewahre an jedem Ausübungsstandort einen für den Kurs notwendigen Ballsack mit Bällchen, Leibchen und Tütchen auf, welche für die Durchführung der Trainingseinheiten benötigt würden.

Es käme, so die Antragstellerin, dabei zu keiner Vermischung der Trainingsutensilien mit an anderen Standorten aufbewahrten Trainingsgegenständen und diese würden auch nicht in anderen Kindergärten genutzt. Die Einheiten fänden in der regelmäßigen Kindergartenbetreuungszeit in den vom jeweiligen Kindergarten zur Verfügung gestellten Bewegungsräumen oder im Außengelände des Kindergartens statt.

Daneben biete sie mit ihren Trainern Individualtraining und Kleinstgruppentraining im Bereich Fußball an (M.). Zu diesem Zweck miete sie sich eine Fläche oder ein Spielfeld eines ortsansässigen Fußballvereins, um auf deren Gelände ihre Trainingseinheiten durchzuführen. Die Einheiten könnten individuell gebucht werden, wodurch sie frei darin sei, den Ort, die Zeit und Dauer der Einheit festzulegen. Die Trainingseinheiten fänden im Außenbereich und nicht in einer Halle statt.

Das Training sei kontaktlos; die Schutz- und Hygienemaßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften würden eingehalten. Aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sei es ihr untersagt, sowohl Sportkurse in Kindergärten als auch Individual- oder Kleinstgruppentraining im Bereich Fußball anzubieten. Dabei werde nicht unterschieden, ob die Trainingseinheiten in einer Halle oder auf einer freien Fläche durchgeführt würden. Auch sämtliche Sportveranstaltungen seien abgesagt worden. Damit fielen so gut wie alle Einnahmequellen der Antragstellerin weg. Die vom Staat zur Verfügung gestellten und noch nicht einmal klar definierten Unterstützungen für Unternehmer könnten nur einen Teil der Verluste kompensieren und rechtfertigten es nicht, ein unverhältnismäßiges Berufsausübungsverbot auszusprechen.

Es sei für sie nicht erkennbar, warum nicht zu den Regelungen der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020 zurückgekehrt werden könne. Es sei ihr unproblematisch möglich, ein Hygienekonzept zu erstellen und es zu befolgen. Sie werde in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Gleichheitsrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Die Regelungen verstießen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es fänden sich wesentlich mildere Mittel bei gleicher Geeignetheit. Es bestehe die Gefahr, dass der Verordnungsgeber ähnliche Regelungen für die kommenden Wintermonate treffe, ohne dabei eine notwendige Differenzierung vorzunehmen und das Infektionsgeschehen im Einzelnen zu berücksichtigen. Es hätte eine abgestufte, dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasste Rechtsverordnung erlassen werden können.

In L. sei nicht einmal die kritische Grenze von 50 Infektionen je 100.000 Einwohner erreicht. Es sei weder bewiesen noch bestehe der Verdacht, dass Kindergärten Infektionsherde des Corona-Virus seien. Dies habe der Verordnungsgeber in seinen Überlegungen zu § 4 SächsCoronaSchVO völlig außer Acht gelassen und insbesondere die am wenigsten gefährdete Bevölkerungsgruppe unangemessen hohen Belastungen ausgesetzt. Darüber hinaus werde sie in ihrem Gleichheitsgrundrecht verletzt. Es sei nicht erkennbar, warum es zu einer Privilegierung des Schulsports im Vergleich zum Kindergartensport kommen solle; auch würden Nachwuchsleistungszentren im Vergleich zum sonstigen Vereinssport und sonstigen Trainingseinheiten im Teamsportbereich unrechtmäßig privilegiert. Andere Landesregierungen würden weitergehende Trainingsmöglichkeiten zulassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung bezog. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem 1. Dezember 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung weitgehend inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll. Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein.

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