Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt der Antragsteller sinngemäß, den Vollzug von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV, BayMBl. Nr. 616, geändert mit Verordnung vom 12.11.2020, BayMBl. 2020 Nr. 639), einstweilen auszusetzen.
Der Antragsteller, der in Bayern ein Tattoo-Studio betreibt, trägt zur Begründung seines mit Schriftsatz vom 1. November 2020 zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gestellten und von diesem mit Beschluss vom 3. November 2020 an den Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Eilantrags insbesondere vor, die Untersagung des Tattoo-Stechens stelle bei gleichzeitiger Zulassung der Ausübung des Friseurgewerbes eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beeinträchtigung seiner Berufs- und Gewerbefreiheit dar. Auch aufgrund der hohen hygienischen Standards und der getroffenen Schutzmaßnahmen bestünden in Tattoo-Studios sogar geringere Infektionsrisiken als in Friseurbetrieben. Schließlich sei unverständlich, warum die Tätigkeit des Tätowierens in anderen Bundesländern - etwa in Sachsen-Anhalt und Thüringen - auch weiterhin zugelassen bleibe.
a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2020 (Az: 20 NE 20.2485) im Rahmen einer Folgenabwägung den Antrag abgelehnt, § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzten. Dabei ist er von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2392) fest. Zwar ergänzt § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG für Betriebsschließungen ein Regelbeispiel für eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Anwendung von § 28a IfSG auf die 8. BayIfSMV wirft aber zahlreiche Rechtsfragen auf, die derzeit im Eilverfahren nicht abschließend zu klären sind.
Der Antragsteller, der in Bayern ein Tattoo-Studio betreibt, trägt zur Begründung seines mit Schriftsatz vom 1. November 2020 zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gestellten und von diesem mit Beschluss vom 3. November 2020 an den Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Eilantrags insbesondere vor, die Untersagung des Tattoo-Stechens stelle bei gleichzeitiger Zulassung der Ausübung des Friseurgewerbes eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beeinträchtigung seiner Berufs- und Gewerbefreiheit dar. Auch aufgrund der hohen hygienischen Standards und der getroffenen Schutzmaßnahmen bestünden in Tattoo-Studios sogar geringere Infektionsrisiken als in Friseurbetrieben. Schließlich sei unverständlich, warum die Tätigkeit des Tätowierens in anderen Bundesländern - etwa in Sachsen-Anhalt und Thüringen - auch weiterhin zugelassen bleibe.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2020 (Az: 20 NE 20.2485) im Rahmen einer Folgenabwägung den Antrag abgelehnt, § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzten. Dabei ist er von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2392) fest. Zwar ergänzt § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG für Betriebsschließungen ein Regelbeispiel für eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Anwendung von § 28a IfSG auf die 8. BayIfSMV wirft aber zahlreiche Rechtsfragen auf, die derzeit im Eilverfahren nicht abschließend zu klären sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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