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Betrieb einer Hundeschule trotz Coronaschutzverordnung gestattet

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Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin dergestalt zu gestatten, dass sie unter Beachtung von §§ 2 bis 4a der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 unter freiem Himmel Welpen- und Junghundekurse sowie Grundausbildung von Hunden in Gruppen von maximal sechs Hunden nebst Hundeführern durchführen sowie Einzelstunden erteilen darf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat auch in der Sache Erfolg.

Zur Begründung nimmt die Kammer weitestgehend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen in der richterlichen Hinweisverfügung an die Antragsgegnerin vom 20. November 2020 Bezug, die durch die Antragserwiderung nicht erschüttert werden. Die Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO – in der seit dem 10. November 2020 geltenden Fassung konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff des „anderen Bildungsangebots“ i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO in der beispielhaften Aufzählung des Satzes 3 („insbesondere Sportangebote der Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder“). Diese Beispiele lassen darauf schließen, dass ein ihnen gleichstehendes „anderes Bildungsangebot“ nur vorliegen dürfte, soweit es um Bildungsangebote für Menschen (außerhalb von Schulen) geht.

Nach wie vor hält die Kammer jedenfalls mit Blick auf die hier nach der mit Schriftsatz vom 24. November 2020 erfolgten Konkretisierung des Antrags allein in Rede stehenden Hundeschulangebote im engeren Sinn (Welpen-, Junghunde- und Grundausbildungskurse sowie entsprechende Einzelstunden) für ausschlaggebend, dass für sie die Ausbildung von Hunden prägend ist (was nicht zuletzt auch in der Bezeichnung Hundeschule zum Ausdruck kommt) – unabhängig davon, dass in diese Ausbildung auch die Hundehalter eingebunden sind und auch ihnen Sachkunde im Umgang mit dem Hund (mit-)vermittelt wird.

Sofern der Verordnungsgeber die Intention hatte, mit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO auch derartige Angebote von Hundeschulen zu erfassen, lässt sich dies der Vorschrift auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend bestimmt entnehmen.

Dies manifestiert sich auch darin, dass dieser Sachverhalt ausweislich der Ausführungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in seinem Rundschreiben vom 18. November 2020 durch die Kommunen ganz unterschiedlich bewertet wurde.


VG Arnsberg, 25.11.2020 - Az: 6 L 1007/20

ECLI:DE:VGAR:2020:1125.6L1007.20.00

Nachfolgend: OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2021 - Az: 13 B 1929/20

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