Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.432 Anfragen

Hundeschulen bleiben in NRW geschlossen!

Corona-Virus Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Das für die Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin in im Tenor des Beschlusses näher bezeichnetem Umfang zu gestatten.

Diese Feststellung ist nicht dadurch gegenstandlos geworden, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. 2020 S. 044b) in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1046a), wonach „andere Bildungsangebote“ (als Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote usw., vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1) untersagt waren und deren Anwendungsbereich sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die von der Antragstellerin betriebene Hundeschule erstreckte, zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist.

Denn diese wurde durch eine nunmehr „sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote“ betreffende Verbotsregelung ersetzt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) 22b), berichtigt durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46), geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO).

Die Tenorierung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss ist unter Berücksichtigung dessen so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin auch weiterhin verpflichtet ist, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin in im Tenor des Beschlusses näher bezeichnetem Umfang zu gestatten. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet sei, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin unter den vom Verwaltungsgericht näher bezeichneten Maßgaben zu gestatten.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia DonathHont Péter HetényiDr. jur. Rochus Schmitz

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden