Es stellt keine unzulässige oder wohngebietsfremde Nutzung dar, wenn ein Anwohner im Garten seines Grundstückes einen ca. 5 m hohen Fahnenmast nebst einer dazugehörigen BVB-Fahne mit ca. 1 x 2 m Ausmaßen aufstellt. Es handelt sich hierbei um eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage, die keine für Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung hervorruft. Es liegt hier auch keine unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen vor.
Im vorliegenden Fall war die streitgegenständliche Fahne im hinteren Grundstücksteil angebracht worden. Ein Nachbar, dessen Grundstück ca. 11,5 m von dem Mast entfernt lag, hatte erfolglos verlangt, dass der Fahnenmast zu entfernen ist. Hierbei wurde vorgebracht, es sich um eine unzulässige Werbeanlagen handelt und von der Fahne unzumutbarer Störungen in Form von Lärm und Schlagschatten ausgehen.
Im vorliegenden Fall war die streitgegenständliche Fahne im hinteren Grundstücksteil angebracht worden. Ein Nachbar, dessen Grundstück ca. 11,5 m von dem Mast entfernt lag, hatte erfolglos verlangt, dass der Fahnenmast zu entfernen ist. Hierbei wurde vorgebracht, es sich um eine unzulässige Werbeanlagen handelt und von der Fahne unzumutbarer Störungen in Form von Lärm und Schlagschatten ausgehen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
VG Arnsberg, 15.07.2013 - Az: 8 K 1679/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


