Es stellt keine unzulässige oder wohngebietsfremde Nutzung dar, wenn ein Anwohner im Garten seines Grundstückes einen ca. 5 m hohen Fahnenmast nebst einer dazugehörigen BVB-Fahne mit ca. 1 x 2 m Ausmaßen aufstellt. Es handelt sich hierbei um eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage, die keine für Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung hervorruft. Es liegt hier auch keine unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen vor.
Im vorliegenden Fall war die streitgegenständliche Fahne im hinteren Grundstücksteil angebracht worden. Ein Nachbar, dessen Grundstück ca. 11,5 m von dem Mast entfernt lag, hatte erfolglos verlangt, dass der Fahnenmast zu entfernen ist. Hierbei wurde vorgebracht, es sich um eine unzulässige Werbeanlagen handelt und von der Fahne unzumutbarer Störungen in Form von Lärm und Schlagschatten ausgehen.
Im vorliegenden Fall war die streitgegenständliche Fahne im hinteren Grundstücksteil angebracht worden. Ein Nachbar, dessen Grundstück ca. 11,5 m von dem Mast entfernt lag, hatte erfolglos verlangt, dass der Fahnenmast zu entfernen ist. Hierbei wurde vorgebracht, es sich um eine unzulässige Werbeanlagen handelt und von der Fahne unzumutbarer Störungen in Form von Lärm und Schlagschatten ausgehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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