Eine Genehmigung zur Ausübung der "Wohnungsprostitution" kann nicht erteilt werden, wenn sich dieses Vorhaben nicht nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält. Dies ist z.B. bei einer Gemengelage, in der die Wohnnutzung deutlich überwiegt, der Fall, da die Zulassung des Vorhabens die gegebene bodenrechtliche Situation negativ beeinflussen würde ("trading down-Effekt").
VG Arnsberg, 18.08.2008 - Az: 14 K 2180/07
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