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Untersagung von Schmiedekursen fällt unter die aktuelle hessische Corona-Verordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag einer Anbieterin von Schmiedekursen abgelehnt.

Diese Anbieterin wandte sich in dem Eilverfahren dagegen, dass sowohl das für sie zuständige Gesundheitsamt als auch die Gemeinde die Auffassung vertreten, dass die von ihr regelmäßig angebotenen Schmiedekurse nach der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) aktuell bis Ende November 2020 untersagt seien.

Sie macht zum einen geltend, dass ihre Kurse bereits nicht unter die Verordnung fallen würden, weil die Kurse keine Freizeitaktivität darstellen würden, sondern der beruflichen Fortbildung und dem Erlernen von Handwerksfertigkeiten dienen würden. Darüber hinaus zweifelt die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit und die Verfassungsmäßigkeit der hessischen Verordnung an.

Das Verwaltungsgericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass die Schmiedekurse der Antragstellerin aufgrund der CoKoBeV aktuell untersagt seien, weil sie im Schwerpunkt der Freizeitgestaltung zuzurechnen seien. Die Teilnahme an den Schmiedekursen der Antragstellerin stehe jedermann offen und erfordere keine fachspezifischen Vorkenntnisse. Die Systematik der CoKoBeV spreche zudem dafür, dass jegliche Angebote, die Zusammenkünfte von Menschen bewirken, untersagt sind, wenn nicht in der Rechtsverordnung eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Die Schmiedekurse würden keiner der ausnahmsweise zugelassenen Zusammenkünfte unterfallen. Insbesondere handele es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Volkshochschule, eine Kunst- oder Musikschule.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der CoKoBeV bewertet die Kammer die Erfolgsaussichten hinsichtlich der in der Rechtsprechung aktuell unterschiedlich vertretenen Auffassungen als offen. Der Antragstellerin würden durch die zeitweise Untersagung der Schmiedekurse aber keine unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile entstehen. Die Antragstellerin stellt Messer her und verkauft diese, die Schmiedekurse bietet sie lediglich zusätzlich an. Eine wirtschaftliche Existenzbedrohung durch die Untersagung liege daher nicht vor.


VG Gießen, 15.04.2020 - Az: 4 L 3804/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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