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Schließung von Prostitutionsstätten in Bremen derzeit notwendig und verhältnismäßig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 25 Minuten

§ 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verfassungskonform, genügen insbesondere derzeit noch dem Parlamentsvorbehalt. Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht.

Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.

Die Schließung von Prostitutionsstätten als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktvermeidung ist angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt in Bremerhaven zehn Häuser mit insgesamt 50 Arbeitsräumen für Prostituierte. Zur Begründung ihres Eilantrages trägt sie im Wesentlichen vor, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Ihr entstünde durch die Schließung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Davon gehe sie aufgrund ihrer Erfahrungen aus dem Frühjahr und Sommer 2020 aus. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung sei materiell rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig. Die Schließung sei nicht (mehr) erforderlich, da den Betreibern solcher Einrichtungen mildere Beschränkungen auferlegt werden könnten, die den Gesundheitsschutz gleichermaßen fördern könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Schließungsanordnung aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung lediglich auf Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge sowie Swingerclubs erstrecke. Die Ausübung der Prostitution in Privatwohnungen oder Hotelzimmern seien dabei ebenso wenig verboten wie die Straßenprostitution. Es gehe der Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin also nur um eine Minimierung einer Infektionsgefahr im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen, nicht um deren Ausschluss. Eine Minimierung der Infektionsgefahr könne aber gerade durch die Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Schließlich ergebe sich eine Unverhältnismäßigkeit der Schließungsanordnung daraus, dass die Maßnahme aufgrund der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Infektionszahlen beschlossen worden sei. Es sei zweifelhaft inwieweit diese Zahlen die tatsächlich in Deutschland vorhandene Infektionslage darstellten. Dies liege zum einen an den PCR-Tests, die zur Feststellung einer Infektion mit dem Corona-Virus verwendet würden, zum anderen an der Durchführung besagter Tests. Eine große Zahl an falsch positiven Testergebnissen sei nicht auszuschließen. Ferner verletze § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Neunzehnten Coronaverordnung Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung bestehe zum einen, weil Prostitutionsleistungen weiterhin in Privaträumen oder in einem Hotelzimmer angeboten werden dürften. Für ein Verbot allein für Prostitutionsstätten und -fahrzeuge gebe es keine sachlichen Gründe. Vielmehr könnte die Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen in gewerblichen Prostitutionsstätten viel leichter kontrolliert werden. Letztlich führe das Verbot dazu, dass die für die Prostituierten deutlich gefährlicheren Formen der Prostitution zunehmen würden. Eine Ungleichbehandlung bestehe zum anderen gegenüber Friseurbetrieben, die nach der Neunzehnten Coronaverordnung ausdrücklich weiterhin geöffnet bleiben dürften. Prostitutionsstätten und Friseurbetriebe unterschieden sich insbesondere hinsichtlich des Infektionsrisikos aber nicht erkennbar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei summarische Prüfung bestehen gegen diese Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Personen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber - soweit im Eilverfahren feststellbar - von einer - jedenfalls derzeit noch - verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen. Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung formell und materiell rechtmäßig.

Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu beanstanden.

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