Das Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 23 der Corona-Landesverordnung M-V (Corona-LVO M-V) abgelehnt.
Nach dieser Vorschrift sind Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es die Erfolgsaussichten des Antrags im Hauptsacheverfahren als offen erachte.
Die daher vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragstellerin aus. Unter Abwägung aller Umstände und Folgen setze sich hierbei der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung von deren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durch.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Nach dieser Vorschrift sind Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es die Erfolgsaussichten des Antrags im Hauptsacheverfahren als offen erachte.
Die daher vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragstellerin aus. Unter Abwägung aller Umstände und Folgen setze sich hierbei der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung von deren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durch.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2020 - Az: 2 KM 768/20 OVG
Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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