Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.160 Anfragen

Antrag einer Betreiberin eines Friseursalons gegen Corona-LVO M-V erfolglos

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat den Antrag einer Betreiberin eines Friseursalons auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V, soweit darin die Schließung der Friseurbetriebe für den Publikumsverkehr und das Verbot der mobilen Erbringung dieser Dienstleistungen im Reisegewerbe oder beim Kunden angeordnet wird, abgelehnt.

Die Antragstellerin hat mit ihrem vorläufigen Rechtschutzantrag vorgetragen, dass die angegriffene Regelung in der Corona-LVO M-V zu unbestimmt und die getroffenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrages damit begründet, dass sich 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als voraussichtlich rechtswidrig erweise.

Die Regelung genüge voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar verkenne der Senat nicht, dass in die Rechte der Antragstellerin umfangreich eingegriffen werde, auch wenn die Corona-LVO M-v zwischenzeitlich bis zum 07.03.2021 in ihrer Geltungsdauer beschränkt worden sei und die Friseurbetriebe ab dem 01.03.2021 ihren Betrieb wieder aufnehmen könnten. Hingegen fänden die in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V enthaltenen Grundrechtseingriffe ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 1 GG.


OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2021 - Az: 2 KM 78/21

Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...
Verifizierter Mandant