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Fitnessstudio: Eilantrag gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gescheitert

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 48 Minuten

Die Antragstellerin, die die Stellung eines Normenkontrollantrags angekündigt hat, wendet sich als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Fitnessstudios im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs ihres Fitnessstudios gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Das ausgesprochene Verbot stelle kein geeignetes Mittel zur Erreichung des Infektionsschutzzieles dar, da der zur Begründung der Verordnung angeführte Zweck der Wiederherstellung der Nachweisführung im Rahmen der Infektionsketten durch das im Studio der Antragstellerin benutzte elektronische Einlass- und Auslasssystem, das eine Feststellung der Kontaktketten ermögliche, dort bereits gefördert werde, und dieses System zusammen mit dem umfassenden Hygienekonzept sowie ggf. weiteren Auflagen zur Kontaktverfolgung und zum Infektionsschutz ein mit der Schließung der Studios gleichwertiges, aber wesentlich milderes Mittel darstelle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein diffuses Infektionsgeschehen vorliege und der Ansteckungsort Fitnessstudio weder positiv noch negativ in Summe habe ermittelt werden können. Der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG durch die vollständige Schließung sei auch unverhältnismäßig. Es stelle ein Berufsverbot dar, da es zu weitreichenden Konsequenzen bis hin zu einer dauerhaften Betriebseinstellung/Liquidation führen könne. Denn es seien keine Ausnahmen vorgesehen und es sei der Antragstellerin während seiner Dauer gänzlich unmöglich, ihrem Beruf nachzugehen sei. Die Befristung auf einen Monat sei unerheblich, da ein Fitnessstudio seine Umsätze im Unterschied zu tagesumsatzgenerierenden Unternehmen auf der Grundlage von Dauerschuldverhältnissen erwirtschafte. Aufgrund der nach der Schließung im Frühjahr nunmehr bereits wiederholten Nichtbereitstellung der Leistung nehme der Kunde aus Verunsicherung gänzlich Abstand von der Inanspruchnahme eines Fitnessstudios und gehe über die Dauer der Schließung hinaus "nachhaltig verloren"; es drohe eine Einstellung des Gewerbebetriebes und Liquidation. Weiterhin liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Da ein Fitnessstudio keine Mannschaftssportarten anbiete, träfen keine Menschen zur gemeinsamen Sportausübung aufeinander und eine Abstandswahrung sei "qua Definition" schon gegeben. Die Offenhaltung des Einzelhandels, in dem Menschen etwa im Kassenbereich oder im Wartebereich zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen aufeinanderträfen und in dem keine Kontaktdatenerhebung erfolge, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

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Martin BeckerHont Péter HetényiTheresia Donath

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