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Untersagung von Gastronomiebetrieb: Klage gegen Lockdown gescheitert

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Der Antragsteller ist Eigentümer und Betreiber eines Restaurants im Landkreis Berchtesgadener Land.

In diesem Landkreis war ein erheblicher Anstieg im Hinblick auf Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus (neuartiges Coronavirus) zu verzeichnen. Am 22. Oktober 2020 lag der 7-Tage-Inzidenzwert deutlich über 250 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Zeitraum von 7 Tagen. Mit Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 (gültig ab 20. Oktober 2020, 14:00 Uhr), neu gefasst durch Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020 (gültig ab 23. Oktober 2020, 0:00 Uhr, gültig zunächst bis 2. November 2020 20, 24:00Uhr) ordnete der Antragsgegner auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Berchtesgadener Land aufgrund steigender Fallzahlen verschiedene Maßnahmen an. Das Maßnahmenpaket umfasst allgemeine Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungsverbote, Betriebsuntersagungen, Besuchsverbote, Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen und eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum.

Der Antragsteller erhob am 21. Oktober 2020 Klage gegen Ziffer 3 Abs. 2 der Allgemeinverfügung und beantragte gleichzeitig die Feststellung, dass der Besuch eines Gastronomiebetriebs einen triftigen Grund im Sinne der Ziffer 1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung darstelle. Gleichzeitig beantragt er im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und gemäß § 123 Abs. 1 VwGO:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 Abs. 2 der Allgemeinver fügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2020 in der Fassung vom 22. Oktober 2020, wird angeordnet.

2. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Besuch eines Gastronomiebetriebes einen triftigen Grund im Sinne von Ziffer 1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2020 in der Fassung vom 22. Oktober 2020 darstellt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach dem IfSG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG), aber unbegründet.

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