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Schließung von Fitness-, Sport- und Freizeitstätten durch Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Ausbreitung des „Corona-Virus“

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Die Schließung von Fitness-, Sport- und Freizeitstätten zur Eindämmung der Ausbreitung des „Corona-Virus“ konnte durch Allgemeinverfügung erfolgen, weil Adressatenkreis, Sachverhalt und Geltungszeitraum der Regelung konkret bestimmt sind. Sie ist erforderlich, weil ein „eingeschränkter“ Betrieb die Ausbreitung des Virus nicht in gleichem Maße eindämmen würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist aber nicht begründet, weil das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug der Allgemeinverfügungen das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung nicht überwiegt. Ihr in der Hauptsache eingelegter Widerspruch dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen nicht ersichtlich sind.

a) Ermächtigungsgrundlage für die Schließungsverfügungen ist § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 10. Februar 2020. Nach dessen Satz 1 trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn unter anderem Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt werden. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Satz 1 stellt insofern die generelle Ermächtigung bzw. Regelung dar, denn die „Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit infrage kommen können, lässt sich von vornherein nicht übersehen.“ (BT-Drs. 8/2468, S. 27 f. zur Vorgängerregelung in § 34 Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG). Durch die in Satz 2 formulierte verallgemeinernde Bezugnahme auf „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“, welche die beispielhafte (BT-Drs. 8/2468, S. 28) Aufzählung in § 34 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG ersetzt hat, soll sichergestellt werden, dass alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst werden, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen (BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). Am Charakter des Satz 2 als Unterfall der nach Satz 1 möglichen Maßnahmen ändert sich dadurch jedoch nichts.

b) Die Schließungsverfügungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG vorliegen (unter (1)) und sich die getroffenen Maßnahmen auch als verhältnismäßig erweisen (unter (2)).

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VG Hamburg, 27.03.2020 - Az: 14 E 1428/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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