Bei der Prostitutionsvermittlung handelt es sich nicht um eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO, weil die sexuelle Dienstleistung außerhalb von ortsfesten Anlagen angeboten wird.
Im Gegensatz zu den Freizeitgestaltungen, die gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der 10. CoBeLVO untersagt sind (Clubs, Diskotheken, Kirmes, Volksfeste und ähnliche Einrichtungen), trifft bei der Prostitutionsvermittlung nicht eine Vielzahl von Personen zusammen, sodass nicht ohne weiteres ein unkontrolliertes Infektionsgeschehen zu befürchten ist.
Ein maßgeblicher Unterschied zur Prostitution in Prostitutionsstätten besteht darin, dass bei der Prostitutionsvermittlung eine deutlich bessere Kontrollmöglichkeit bzw. Kontaktnachverfolgung besteht, falls ein Infektionsgeschehen auftritt.
Im Gegensatz zu den Freizeitgestaltungen, die gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der 10. CoBeLVO untersagt sind (Clubs, Diskotheken, Kirmes, Volksfeste und ähnliche Einrichtungen), trifft bei der Prostitutionsvermittlung nicht eine Vielzahl von Personen zusammen, sodass nicht ohne weiteres ein unkontrolliertes Infektionsgeschehen zu befürchten ist.
Ein maßgeblicher Unterschied zur Prostitution in Prostitutionsstätten besteht darin, dass bei der Prostitutionsvermittlung eine deutlich bessere Kontrollmöglichkeit bzw. Kontaktnachverfolgung besteht, falls ein Infektionsgeschehen auftritt.
VG Mainz, 11.09.2020 - Az: 1 L 530/20.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0911.1L530.20.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


