Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.060 Anfragen

Corona-Bekämpfungsverordnung: Prostitutionsvermittlung ist keine Prostitutionsstätte

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der Prostitutionsvermittlung handelt es sich nicht um eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO, weil die sexuelle Dienstleistung außerhalb von ortsfesten Anlagen angeboten wird.

Im Gegensatz zu den Freizeitgestaltungen, die gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der 10. CoBeLVO untersagt sind (Clubs, Diskotheken, Kirmes, Volksfeste und ähnliche Einrichtungen), trifft bei der Prostitutionsvermittlung nicht eine Vielzahl von Personen zusammen, sodass nicht ohne weiteres ein unkontrolliertes Infektionsgeschehen zu befürchten ist.

Ein maßgeblicher Unterschied zur Prostitution in Prostitutionsstätten besteht darin, dass bei der Prostitutionsvermittlung eine deutlich bessere Kontrollmöglichkeit bzw. Kontaktnachverfolgung besteht, falls ein Infektionsgeschehen auftritt.


VG Mainz, 11.09.2020 - Az: 1 L 530/20.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0911.1L530.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Tagesspiegel 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant