Corona-Bekämpfungsverordnung: Prostitutionsvermittlung ist keine Prostitutionsstätte
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei der Prostitutionsvermittlung handelt es sich nicht um eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO, weil die sexuelle Dienstleistung außerhalb von ortsfesten Anlagen angeboten wird.
Im Gegensatz zu den Freizeitgestaltungen, die gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der 10. CoBeLVO untersagt sind (Clubs, Diskotheken, Kirmes, Volksfeste und ähnliche Einrichtungen), trifft bei der Prostitutionsvermittlung nicht eine Vielzahl von Personen zusammen, sodass nicht ohne weiteres ein unkontrolliertes Infektionsgeschehen zu befürchten ist.
Ein maßgeblicher Unterschied zur Prostitution in Prostitutionsstätten besteht darin, dass bei der Prostitutionsvermittlung eine deutlich bessere Kontrollmöglichkeit bzw. Kontaktnachverfolgung besteht, falls ein Infektionsgeschehen auftritt.
VG Mainz, 11.09.2020 - Az: 1 L 530/20.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0911.1L530.20.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Rheinische Post
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.