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Pandemiebedingt vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten und Vergnügungsstätten bestätigt

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag einer Gaststättenbetreiberin (Antragstellerin) abgelehnt, die sich gegen eine von der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) angeordnete Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten gewandt hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Mannheim hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen in ihrem Stadtgebiet mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung den Beginn der Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten auf 23 Uhr vorverlegt. Hiergegen hatte die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte sich die Antragstellerin zunächst nicht an die neue Sperrzeitregelung halten müssen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag aber abgelehnt, so dass es für die Antragstellerin, wie für die übrigen Gaststättenbetreiber, bei der Neuregelung bleibt.

Zur Begründung hat die 1. Kammer ausgeführt, bereits die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten von Gaststätten und öffentlichen Vergnügungsstätten mindere die Zahl der Kontakte gerade zwischen unbekannten Personen oder Personen aus verschiedenen Haushalten und damit das Ansteckungsrisiko.

Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Ansteckungsgefahr nicht von der Uhrzeit abhänge. Die vorgenommene Differenzierung sei vielmehr zulässig, weil die Bereitschaft, sich an Hygiene- und Verhaltensvorschriften zu halten, in den Nachtstunden abnehme. Der Geeignetheit der Maßnahme stehe auch nicht der Einwand entgegen, dass das Infektionsumfeld „Gaststätte“ im Vergleich der bekannten Infektionsumfelder nur eine untergeordnete Rolle spiele.

Vielmehr seien intensive gesamtgesellschaftliche Maßnahmen erforderlich, um die Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie zu minimieren; dem trage die Vorverlegung der Sperrzeit neben vielen anderen Regelungen Rechnung. Auch ein Ausweichen auf nur eingeschränkt mögliche Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sei nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten.

Hygienekonzepte von Betreibern und das Verbot des Ausschenkens von Alkohol seien nicht in gleichem Maße geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu vermindern. Die Einschränkung der Öffnungszeit sei auch kein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin. Die Einschränkung sei vom Umfang her moderat, befristet und werde bei hinreichend sinkender Inzidenz automatisch unwirksam.


VG Karlsruhe, 23.10.2020 - Az: 1 K 4274/20

Quelle: PM des VG Karlsruhe

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