Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEin bestehender
Untermietvertrag wird durch einen Wechsel des Hauptmieters nicht beeinflusst. Eine Herausgabe der belegten Fläche (hier: zur Aufstellung eines Geldautomaten) kann durch den neuen Hauptmieter daher nicht verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein vertraglicher Räumungsanspruch des neuen Hauptmieters gegen die Untermieterin besteht nicht. Ein Vertrag zwischen den Parteien existiert nicht. Ein neuer
Mietvertrag zwischen dem neuen Hauptmieter und der Untermieterin über die Aufstellung des Geldautomaten ist unstreitig nicht zustande gekommen. Auch einen Eintritt des neuen Hauptmieters in den bestehenden Mietvertrag zwischen dem Vormieter und der Untermieterin ist nicht festzustellen. Der neue Hauptmieter hat eine dementsprechende Anfrage der Untermieterin ausdrücklich abschlägig beschieden und immer die Auffassung vertreten, dass er nicht in diesen Vertrag eingetreten sei und eintreten wolle.
Der neue Hauptmieter ist auch nicht mittelbar dadurch Vermieter der Fläche des Geldautomaten - verbunden mit einer Kündigungsmöglichkeit - geworden, dass er mit dem Vormieter und Hauseigentümer einen Mietvertrag über die von ihm nun genutzten Gewerberäumlichkeiten geschlossen hat. Denn dieser Mietvertrag verhält sich nur zur Überlassung der Räumlichkeiten im Verhältnis des Klägers und dem Gebäudeeigentümer, erfasst aber den Miet- und Nutzungsvertrag über den Geldautomat weder ausdrücklich noch konkludent, so dass es nicht weiter darauf ankommt, dass die Untermieterin hieran ebenfalls nicht mitgewirkt hat. In der Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Mietvertrag über die Räumlichkeiten insgesamt ist nur festgehalten, dass der neue Hauptmieter in diesen bestehenden Mietvertrag eintritt.
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