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Öffnung von Verkaufsstellen in Oldenburg am Grünkohlsonntag

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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft „ver.di“ (Antragstellerin) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die am 18. Januar 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung der Stadt Oldenburg (Antragsgegnerin) teilweise stattgegeben.

Dem Verfahren liegt zugrunde, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Veranstaltung „Grünkohlsonntag“ die Öffnung der Verkaufsstellen in den Ortsbereichen
  • Innenstadt (innerhalb des Wallrings, einschließlich des Heiligengeist-Viertels bis hin zur Bahnüberführung Pferdemarkt),
  • Famila Einkaufsland Wechloy einschließlich der Geschäftsstellen an der Straße „Am Posthalterweg“,
  • MACO City Einkaufscenter an der Emsstraße 3 - 7 sowie
  • die Geschäftsstellen an der Bremer Heerstraße 575 und
  • die Geschäftsstellen an der Holler Landstraße 89 und Werrastraße 3 und 5
am Sonntag, dem 01. November 2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr genehmigt hat.

Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin meint, die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil es an einem besonderen Anlass im Sinne des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten fehle, der die Öffnung der Verkaufsstellen im geregelten Umfang rechtfertigen könne.

Das Gericht hat dem Antrag nur teilweise entsprochen und die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage insoweit wiederhergestellt, als mit der Allgemeinverfügung die Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen in den über die Innenstadt hinausgehenden Ortsbereichen gestattet worden ist. Eine Öffnung der Verkaufsstellen darf mithin nur in der Innenstadt (innerhalb des Wallrings, einschließlich des Heiligengeist-Viertels bis hin zur Bahnüberführung Pferdemarkt) erfolgen.

Im Hinblick auf die Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei der auf dem Rathausmarkt seit dem Jahr 2011 stattfindenden Veranstaltung, die seitdem stetig gewachsen sei, um eine solche handele, die nach Art und Umfang geeignet sei, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Diese für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltung präge mithin den Sonntag. Die genehmigte Geschäftsöffnung stelle sich, soweit sie die Innenstadt betreffe, hierzu als bloßer Annex dar.

Erfolg hatte der Antrag der Antragstellerin dagegen insoweit, als mit der Allgemeinverfügung die Öffnung der Verkaufsstellen in den über die Oldenburger Innenstadt hinausgehenden Ortsbereichen gestattet wurde. Die geplante Saisoneröffnungsveranstaltung auf dem Rathausmarkt der Oldenburger Innenstadt rechtfertige die Öffnung der teilweise mehrere Kilometer entfernten weiteren Verkaufsstellen nicht. Ein räumlicher Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung auf dem Rathausmarkt sei nicht ersichtlich. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass diese Verkaufsstellen am Rande ihres Geschäftsbetriebes jeweils Aktionen mit Bezug auf das Thema Grünkohl geplant hätten. Ein unmittelbarer Bezug zu der die Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt rechtfertigenden Anlassveranstaltung sei nicht erkennbar.

Hingewiesen hat das Gericht darauf, dass die Frage, ob die geplante Anlassveranstaltung mit Blick auf die Corona-Pandemie durchgeführt werden könne, nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.


VG Oldenburg, 01.10.2020 - Az: 12 B 1530/20

Quelle: PM des VG Oldenburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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