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Keine Schankvorgärten mehr in Mitte bei Spätkauf-Gastronomie

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die geänderte Praxis des Bezirksamts Mitte von Berlin, Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Schankvorgärten auf öffentlichem Straßenland nur noch begrenzt zu erteilen, ist nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu beanstanden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller betreibt eine Spätverkaufsstelle („Späti“) in Berlin-Mitte. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Backwaren bietet er dort u.a. Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten zum Verkauf an. Der Antragsteller hat eine Gaststättenerlaubnis und verfügte bislang über eine befristete Erlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor dem Betrieb auf einer Fläche von 24 m2. Im Mai 2020 änderte das Bezirksamt Mitte seine Festlegungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Hinblick auf Schankvorgärten. Diese sind danach künftig nicht mehr zulässig, wenn in dem Betrieb ein Warensortiment feilgeboten wird, das (zumindest in Teilen) dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht. Gestützt auf diese Festlegungen, lehnte das Bezirksamt den Antrag des Antragtellers auf eine weitere entsprechende Genehmigung für drei Jahre ab.

Die 1. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei rechtsfehlerfrei. Dem Begehren stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich zur Begründung hierfür auf die neuen Festlegungen im Sondernutzungskonzept des Bezirks berufen habe. Dabei handele es sich um eine zulässige Konkretisierung der einer Sondernutzung entgegenstehenden öffentlichen Interessen zur Gewährleistung einer einheitlichen straßenrechtlichen Praxis. Es sei nachvollziehbar, dass Schankvorgärten vor „Spätis“ anders als vor Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden vor allem während der Nachtruhezeiten zu größeren Personenansammlungen führten, von denen Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft und etwa eine Behinderung des Fußgängerverkehrs ausgingen. „Spätis“ zögen vor allem zur Abend- und Nachtzeit ein Publikum an, das vermehrt Alkohol konsumiere und eine partyähnliche Stimmung erzeuge. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, warum sich aufgrund der zunehmend negativ geprägten Erfahrungen mit Schankvorgärten vor diesen Betrieben das Ergebnis seiner Abwägung geändert habe. Daher seien die Festlegungen weder willkürlich noch gleichheitswidrig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


VG Berlin, 11.09.2020 - Az: 1 L 228.20

Quelle: PM des VG Berlin


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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