Die Antragstellerin begehrt die Wiederöffnung ihrer Fitnessstudios im Wege einer einstweiligen Anordnung nach deren Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die Antragstellerin betreibt in München Fitnesscenter, die aufgrund der Corona-Regelungen des Antragsgegners seit Mitte März 2020 geschlossen sind. Auch nach der derzeit geltenden Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) ist die Öffnung von Fitnessstudios nicht erlaubt. Nach § 11 Satz 1 der 4. BayIfSMV sind unter anderem Fitnessstudios als Freizeiteinrichtungen geschlossen. Die Erteilung von Öffnungsgenehmigungen ist nicht vorgesehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
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