Die Beteiligten streiten über die Anwendung einer Billigkeitsregelung hinsichtlich der Ermittlung des Entnahmewertes für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Kfz.
Hierzu entschied das Finanzgericht:
Bei Anwendung der Billigkeitsregelung für Sachverhalte, in denen der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen überstiegen, sind Leasingsonderzahlungen auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und den Kfz-Kosten hinzuzurechnen.
FG Niedersachsen, 13.01.2020 - Az: 8 K 98/19
ECLI:DE:FGNI:2020:0113.8K98.19.00
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