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Abstandsgebot im Kino

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 63 Minuten

1. Nach verständiger Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag dahin zu deuten, dass damit begehrt wird, § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226), berichtigt am 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 257), zuletzt geändert mit Wirkung vom 19. August 2020 durch die (2.) Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 11. August 2020 (Nds. GVBl. S. 267), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das daraus für Besucherinnen und Besucher ergebende Abstandsgebot, deren Einhaltung von der Veranstalterin oder dem Veranstalter sicherzustellen ist, auf eine Vorführung in einem Kino bezieht.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig.

a) Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die Vorschriften, deren vorläufige Außervollzugsetzung begehrt wird - §§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 24 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit Kinovorführungen betroffen sind - entstammen einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG.

b) Die Antragstellerin, die u.a. in A-Stadt das Kino „C.“ betreibt, ist auch hinsichtlich beider Dimensionen des Abstandgebots antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können. Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung der Antragstellerin ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gegeben.

aa) Bezüglich der Nachfrageseite regelt § 1 Abs. 3 Satz 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, dass Besucher von Einrichtungen gleich welcher Art, die für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffnet sind - und also auch von Lichtspieltheatern (Kinos) -, Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (insbesondere anderen Besuchern) in dem Umfang einzuhalten haben, der sich in der Gesamtschau des Grundsatzes (Satz 1) und der Ausnahme (Satz 2) der Abstandsregelung ergibt (Besucherpflicht). Nach Satz 2 des § 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist ein Abstand im Sinne des Satzes 1 dieses Absatzes danach nicht einzuhalten zu Personen, die dem Hausstand des Pflichtigen oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören. In seinem Beschluss vom 17. Juli 2020 - Az. 13 MN 161/20 - hat der Senat noch offengelassen, welchen Rechtsfolgeninhalt diese Regelung in der Gesamtschau zeitigt. Im vorliegenden Verfahren ist diese Frage dahin zu beantworten, dass das erste „oder“ einschließend (als „und/oder“) und das zweite „oder“ ausschließend (als „entweder - oder“) zu verstehen ist, das heißt, dass der Abstand nach Wahl des Pflichtigen entweder zu Personen des eigenen und/oder eines anderen Hausstandes oder aber zu einer von Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten gebildeten Personengruppe von bis zu 10 Personen, zu der der Pflichtige selbst gezählt werden muss, nicht gewahrt werden muss. Nur diese Auslegung, die der Wortlaut zulässt, entspricht der Entstehungsgeschichte der Abstandsregelung und dem Sinn und Zweck der schrittweisen Lockerung des Abstandsgebots. Auch verschiedentliche Verlautbarungen des Antragsgegners in der Landespressekonferenz Niedersachsen und anderen Medien zum Bedeutungsgehalt der Abstandsregelung stützen diese Auslegung. Das erste „oder“ kann danach jedenfalls nicht ausschließend gemeint sein, weil die Lockerungsstufe, die der Antragsgegner ab dem 11. Mai 2020 mit der Erweiterung der ersten Variante („eigener Hausstand“) um einen „weiteren“ Hausstand (zweite Variante) betreten hat, ersichtlich ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen wollte. Gegen einen einschließenden Charakter auch des zweiten „oder“ spricht indessen, dass die dritte Variante der „Gruppe von nicht mehr als 10 Personen“ erst später - ab dem 22. Juni 2020 - angefügt wurde, um Treffen von Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten rechtlich zulässig zu machen; dass der Verordnungsgeber in einer solchen Konstellation aber die Obergrenze von 10 Personen gewahrt wissen und nicht im Wege der Kumulation durch Hinzunahme von Angehörigen zweier zusätzlicher Haushalte (erste und zweite Variante) überschreiten lassen wollte, dürfte ebenso einleuchten.

Die Antragsbefugnis der auf der Angebotsseite stehenden Antragstellerin als Betreiberin des Kinos (Veranstalterin der Kinovorführungen) scheitert im Hinblick auf die so verstandene Besucherpflicht nicht daran, dass sie selbst nicht Besucherin der Kinovorführungen ist, an die sich diese Verordnungsbestimmung unmittelbar richtet.

(1) § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bewirkt auf der Nachfrageseite eine erhebliche Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit der Anbieter, die zum einen zu einer Möglichkeit der Verletzung in deren Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG führt.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz sowie Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat. Das heißt allerdings nicht, dass die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muss. Es kann vielmehr auch vorkommen, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Das gilt auch für durch Verordnungen auferlegte Teilnahmebeschränkungen. Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. So liegt es hier.

Die streitgegenständliche Abstandsregelung beim Besuch von Kinovorführungen verändert die Rahmenbedingungen, unter denen die Antragstellerin ihr Kino betreiben darf. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die jeweilige Vorführung stehen in engem Zusammenhang mit den Möglichkeiten, Vorführungen in Kinosälen, die mehr als die solchermaßen mittelbar beschränkte Teilnehmerzahl zulassen, am Markt anzubieten, und regeln damit objektiv, inwieweit diese Säle nicht genutzt werden können.

(2) Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin für Angebote in einzelnen Wirtschafts- und Lebensbereichen, die mit der Tätigkeit der Antragstellerin vergleichbar erscheinen, in der Niedersächsischen Corona-Verordnung weniger weit reichende Abstandsregelungen existieren, lässt dies überdies eine Verletzung der Antragstellerin in dem durch den allgemeinen Gleichheitssatz der Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG vermittelten allgemeinen Gleichheitsgrundrecht zumindest als möglich erscheinen.

bb) Desgleichen besteht die Möglichkeit, dass die auf der Angebotsseite in § 24 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung statuierte, unmittelbar an die Antragstellerin als Veranstalterin „insbesondere einer kulturellen Veranstaltung in geschlossenen Räumen einschließlich einer Vorführung in einem Kino“ - hier die Betreiberin eines Kinos - adressierte Pflicht sicherzustellen, dass die Besucherinnen und Besucher die ihnen obliegende Abstandspflicht aus § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung einhalten, (Veranstalterpflicht) sie in ihren eigenen Rechten verletzt, und zwar ebenfalls in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder auch in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine darüberhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition dürfte hingegen nicht vorliegen. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; die hier durch die verordnete Beschränkung betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst.

c) Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.


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