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Corona und die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Feiern auf 50 Personen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Der Antragsteller betreibt in A-Stadt zwei Eventhallen, in welchen er pro Monat jeweils sechs bis zehn Veranstaltungen durchführt. Das von ihm betriebene „C.“ bietet Sitzplätze für ca. 1.100 Gäste. Dort finden vornehmlich Hochzeits- Abitur- und Familienfeiern mit 450 bis 800 Gästen statt. Die Eventhalle „D.“ bietet Sitzplätze für ca. 250 Gäste. Dort finden kleinere Veranstaltungen wie Henna-Abende, Geburtstage und Verlobungsfeiern statt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beschränkung der Teilnehmerzahl derartiger Veranstaltungen durch die (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260).

Der sinngemäß gestellte Antrag, die Regelung des § 1 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

a. Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft.

b. Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet.

c. Die Antragsteller ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

aa. Der Antragsteller ist durch die Neuregelung in § 1 Abs. 4 und Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 31. Juli 2020 erstmals antragsbefugt.

bb. Die Antragsbefugnis des Antragstellers scheitert nicht daran, dass er selbst kein Teilnehmer an entsprechenden Feiern ist.

d. Dem Antrag fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zulässig und begründet wäre, dem Antragsteller keinen Nutzen bringen könnte.

aa. Würde dem Antrag stattgegeben, so hätte dies für den Antragsteller nicht nur keinen Nutzen; seine Rechtsposition verschlechterte sich sogar.

Mit vorläufiger Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fände der § 1 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auf die in § 1 Abs. 5 der Verordnung genannten Feiern Anwendung, was zu einem Ansammlungsverbot von mehr als 10 Personen in den Räumlichkeiten des Antragstellers führte. § 1 Abs. 5 stellt (allein) eine Privilegierung einzelner Feierlichkeiten gegenüber dem Ansammlungsverbot des § 1 Abs. 4 dar. Es ist insbesondere nicht so, dass § 1 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine eigenständige Regelung nur in Bezug auf Feierlichkeiten trifft, die nicht von § 1 Abs. 5 der Verordnung erfasst sind.

bb. Auch eine vorläufige Außervollzugsetzung ausschließlich des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbesserte die Rechtsstellung des Antragstellers nicht.

§ 1 Abs. 5 der Corona-Verordnung lautete in diesem Fall:

(5) Unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, ist die Teilnahme an

1. Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen

2. Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern sowie

3. Beerdigungen nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle.

zulässig,

Ausdrücklich wäre damit die Personenstärke bei derartigen Feiern nicht geregelt. Feiern von nur 10 Personen sind vorstellbar, so dass die Anwendung von § 1 Abs. 4 der Verordnung nicht gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze verstieße.

Eine Ausnahme von dem Ansammlungsverbot des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss aber gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ausdrücklich zugelassen werden. Eine ausdrückliche Ausnahme von § 1 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung würde durch § 1 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nach Außervollzugsetzung des Halbsatzes nicht bewirkt.

cc. Der im Ergebnis begehrte Ausspruch, abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 1 (und damit ohne Beschränkung der Personenzahl) sei die Teilnahme an Hochzeitsfeiern zulässig, wäre eine unzulässige Normergänzung.

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Die Norm muss - wie es in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heißt und auch für § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt - “erlassen”, also jedenfalls bereits verkündet sein. Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist, ist daher unstatthaft. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift (teilweise) ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (teilweise) für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. Auch der Wortlaut des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ergänzungen des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus. Das Normenkontrollgericht hat sich auf die (teilweise) Kassation von Rechtsvorschriften zu beschränken und muss sich nicht zu Möglichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten. Es ist nicht Aufgabe des Normenkontrollverfahrens, eine bestimmte Art der Fehlerbehebung durch Feststellungen, die über den Ausspruch der Unwirksamkeit hinausgehen, in den Raum zu stellen, bevor der Normgeber darüber entschieden hat. Denn es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Das folgt aus der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe. Auch die Verpflichtung des Normgebers, die Entscheidungsformel im Falle der Erklärung als unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre, spricht dafür, dass eine stattgebende Normenkontrollentscheidung (nur) die (teilweise) Kassation der Norm zur Folge hat. Mit dem actus contarius der Veröffentlichung wird spiegelbildlich zur Verkündung inter omnes Kenntnis von der Unwirksamkeit vermittelt und der Rechtsschein der Norm verlässlich beseitigt. Damit verträgt sich ein Ausspruch nicht, der die Ergänzungsbedürftigkeit einer Norm zum Gegenstand hat.

2. Der Antrag wäre zudem aber auch unbegründet.


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