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Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs einer Trampolinhalle

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 36 Minuten

Die Antragstellerin betreibt eine Trampolinhalle. Aufgrund Betriebsuntersagung ist die Halle seit dem 16. März 2020 geschlossen.

Die Antragstellerin lässt im Wesentlichen sinngemäß vortragen, der Abstand zwischen den Trampolinen in ihrer Halle betrage schon zur Verhinderung von Verletzungen mindestens 2,5 m. Wegen des Verletzungsrisikos seien ihre Mitarbeiter geschult, die Einhaltung der - streng überwachten - Abstände durchzusetzen. Ihre Mitarbeiter würden zudem eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Insbesondere Desinfektionsmittel seien ausreichend vorhanden und ein externes Reinigungsunternehmen mit der Pflege und Desinfektion ihrer Einrichtung in regelmäßigen Abständen beauftragt. Bei dem Trampolinspringen handele es sich um eine Einzelaktivität, wobei aufgrund der Größe der Halle für jeden Kunden durchschnittlich eine Fläche von 20 m² vorgesehen werden könne. Sie verfüge über ein Online-Buchungssystem, sodass Kunden zum einen zum Zweck der Nachverfolgbarkeit registriert würden und zum anderen für die Buchung feste Zeiteinheiten vorgesehen werden könnten. Zudem erhalte jeder Kunde vor Beginn der gebuchten Einheit eine Einweisung. Sie verfüge des Weiteren über eine überdimensionierte Lüftungsanlage, die für eine äußerst gute Hallenbelüftung sorge. Die Deckenhöhe bewege sich zwischen … m. Umkleidekabinen und Duschen würden im Rahmen der Wiedereröffnung gesperrt. Aufgrund der Betriebsschließung sei es bislang zu Umsatzeinbußen in Höhe von … EUR gekommen, davon im März 2020 ca. … EUR, im April ca. … EUR und im Mai bislang … EUR. Sie habe eine staatliche Soforthilfe in Höhe von … EUR erhalten. Gerade „um Pfingsten“ rechne sie mit einer Umsatzeinbuße von ca. … EUR für jeden Tag der Betriebsuntersagung.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich, zu erkennen:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen, ihre Trampolinhalle unter den Vorgaben der derzeit aktuellsten vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (4. BayIfSMV) vom 05. Mai 2020 zu öffnen.

hilfsweise:

2. festzustellen, dass § 11 S. 1 der vierten Bayerischen Verordnung Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (4. BayIfSMV) vom 05. Mai 2020 den Betrieb der Trampolinhalle der Antragstellerin nicht entgegensteht, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der gültigen vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (4. BayIfSMV) vom 05. Mai 2020 sowie dem sonstigen öffentlichen Infektionsschutz eingehalten werden.

3. festzustellen, dass das die Trampolinhalle der Antragstellerin nicht unter die „vergleichbaren Freizeiteinrichtungen“ im Sinne von § 11 S. 1 der vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (4. BayIfSMV) vom 05. Mai 2020 (nachfolgend „Verordnung“) genannt fällt.

4. festzustellen dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, der in der Verordnung enthaltenen Schließungsverfügung Folge zu leisten.

Der Antrag hat weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen Erfolg.


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