Die Antragstellerin betreibt eine Trampolinhalle mit einer Gesamtfläche von rund 4.000 m² in … Aufgrund der vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus erlassenen Infektionsschutzmaßnahmen ist der Betrieb seit dem 16. März 2020 geschlossen.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt sinngemäß,
1. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (
AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die Stadt … im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen, ihre Trampolinhalle unter den Vorgaben der 5. BayIfSMV zu öffnen;
hilfsweise:
2. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass § 11 Abs. 5 5. BayIfSMV dem Betrieb der Trampolinhalle der Antragstellerin nicht entgegensteht, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der gültigen und derzeit aktuellsten 5. BayIfSMV sowie des sonstigen öffentlichen Infektionsschutzes eingehalten werden;
3. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Trampolinhalle der Antragstellerin nicht unter die „vergleichbaren Freizeiteinrichtungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 5. BayIfSMV fällt und somit unter den dort genannten Voraussetzungen - spätestens zum 8. Juni 2020 - eröffnen darf;
4. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass es sich bei der Einrichtung der Antragstellerin um eine Einrichtung handelt, welche § 9 5. BayIfSMV unterfällt und somit unter den dort genannten Voraussetzungen - spätestens zum 8. Juni 2020 - eröffnen darf;
5. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, der in der 5. BayIfSMV enthaltenen Schließungsverfügung Folge zu leisten.
Der Antrag war abzulehnen; er ist bereits unzulässig.
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