Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die teilweise Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung, soweit sie die Schließung von Bädern im Innenbereich betrifft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat versteht den Antrag so, dass sich die Antragstellerin gegen die weitere Schließung von Hallenbäder wendet; ob und inwieweit dies der teilweisen Aufhebung auch der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO bedarf, muss hier nicht abschließend geklärt werden.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin auch von einer Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, im Sinne eines weiten Schutzbereichsverständnisses betroffen sein kann. Ob darüber hinaus eine Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG allein aufgrund des Umstandes der Schließung von Hallenbädern in Betracht kommt, ist fernliegend.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann.
2. Der Antrag ist aber nicht begründet.
a. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist.
Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung, dass der Erfolg eines Normenkontrollantrags allenfalls offen ist.
Die begehrte einstweilige Anordnung ist jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten; diese geht vielmehr offensichtlich zu ihren Lasten.
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