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Golfhotel für bis zu 180 Gäst: Schwimmbad und Sauna bleiben geschlossen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Antragstellerin betreibt im Landkreis W, ein Golfhotel für bis zu 180 Gäste. Zur Anlage gehört ein Wellnessbereich, in den neben anderem ein nur den Hotelgästen zugängliches Außen- und Innenschwimmbecken sowie Saunen integriert sind.

Die Antragstellerin hat am 25. Mai 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet in der Hauptsache auf Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung, soweit sie die Schließung ihrer Schwimmbäder und Saunen betrifft, beantragt.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz verletzt. Die Verordnung leide schon daran, dass sie diese beeinträchtigten Grundrechte nicht zitiere. Jedenfalls sei die Verordnung, soweit sie die Schließung des Außenschwimmbeckens bis zum 31. Mai 2020 und die Schließung des Innenschwimmbeckens und der Saunen darüber hinaus vorsehe, unverhältnismäßig. Die Maßnahmen seien schon nicht geeignet, da sie keinen Beitrag zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus leisten könnten. Dies werde bereits durch die Abstandsregelung und andere Hygienemaßnahmen hinreichend gewährleistet; insbesondere im Bereich des Außenbeckens werde die Verbreitung durch ständige Frischluft und durch das gechlorte Wasser ausgeschlossen. Jedenfalls sei die Regelung nicht erforderlich. Als mildere und gleich geeignete Mittel stünden neben der Einhaltung der allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Regelungen die Ausarbeitung eines Hygienekonzeptes zur Verfügung. Die durch Chloreinsatz und hohe Temperaturen geringe Wahrscheinlichkeit einer Infektion könne dadurch weiter verringert werden. Das Ansteckungsrisiko sei deutlich geringer als in schon derzeit geöffneten Einrichtungen wie Fitnessstudios. Die Schließung sei ferner unangemessen wegen ihrer akuten Existenzgefährdung - sie habe aufgrund der Schließung der Teile des Wellnessbereichs bis zu 50 % Umsatzeinbruch zu verzeichnen. Es bestünde nur eine potentielle Gesundheitsgefährdung und dies bei mittlerweile auch stark nachlassenden Fallzahlen von Neuinfektionen insbesondere im Landkreis W. Die Maßnahme verletze zudem Art. 3 GG. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2020 den sofortigen Betrieb von Fitnessstudios ermöglicht habe, sei eine Schließung von Schwimmbädern und Saunen nicht mehr gerechtfertigt, da von diesen deutlich geringere Gefahren für die Gesundheit ausgingen. Auch die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbädern beruhe auf keinem sachlichen Grund, da auch im Innenbereich ein ständiger Luftzug durch installierte Luftaustauscher gesichert werde. Eine Folgenabwägung müsse insgesamt zu ihren Gunsten erfolgen; die Entscheidung müsse angesichts des umsatzstarken Pfingstwochenendes dringend ergehen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Es ergibt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung, dass der Erfolg eines Normenkontrollantrags allenfalls offen ist. Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten.

Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt.

Es bestehen - anders als die Antragstellerin vorträgt - durchaus Gründe, anzunehmen, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall der - nur noch vorübergehenden - Untersagung des Betriebs von Schwimmbädern und Saunen die Anordnung derzeit noch verhältnismäßig sein kann. Hierzu im Einzelnen:

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