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Begrenzung der Teilnehmerzahl für „Abi-Bälle“ bestätigt

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Das OVG Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass „Abi-Bälle“ in Berlin vorerst nur mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 150 Personen stattfinden dürfen.

Nach den Regelungen der aktuellen Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung für Berlin sind nicht rein private oder familiäre Veranstaltungen und Zusammenkünfte in Innenräumen in der Zeit vom 02. bis 29.06.2020 nur mit bis zu 150 Personen zulässig; erst ab dem 30.06.2020 erhöht sich die zulässige Personenanzahl auf bis zu 300.

Das VG Berlin hatte entschieden, dass Abi-Bälle in Berlin vorerst weiterhin nur mit einer Teilnehmendenzahl von bis zu 150 Personen stattfinden dürfen.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde eines Veranstalters gegen den Eilbeschluss des VG Berlin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Infektionsgeschehens zu. Weder die Annahme, dass größere Menschenansammlungen regelmäßig ein deutlich erhöhtes Infektions- und Verbreitungsrisiko mit sich brächten, noch das Konzept der schrittweisen Lockerung der zur Bekämpfung der epidemischen Lage getroffenen Einschränkungen sei zu beanstanden. Selbst die Einhaltung strenger Hygiene- und Abstandsregelungen könne bei Veranstaltungen in Innenräumen nicht als gleich geeignetes Mittel angesehen werden. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten liege nicht vor, denn die allgemeine zahlenmäßige Begrenzung der zulässigen Personenzahl in Innenräumen gelte auch für Veranstaltungen und Zusammenkünfte in Gaststätten und Restaurantbetrieben. Ein „normaler“ Gaststättenbetrieb sei aus epidemiologischer Sicht nicht mit einen „Abi-Ball“ vergleichbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - Az: 1 S 58.20

Vorgehend: VG Berlin, 05.06.2020 - Az: 14 L 166.20

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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