Das wurde vom VG Aachen mit sechs Beschlüssen in weitgehend gleichgelagerten Fällen entschieden.
Zur Begründung führt das Gericht aus, das Anbieten von Shisha-Pfeifen sei - ebenso wie das Anbieten anderer Genussmittel - auch nach der Coronaschutz-Verordnung in der Fassung vom 30. Mai 2020 verboten. Gemäß deren § 14 Abs. 1 Satz 1 seien gastronomische Betriebe verpflichtet, die in der Anlage festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten.
Die Anlage enthalte ein explizites Verbot hinsichtlich des Gebrauchs von Shisha-Pfeifen. Die Kammer habe auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Insbesondere ließe sich kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erkennen. Die Zielrichtung von Shisha-Bars - der Konsum von Genussmitteln und ein längeres Verweilen - sei eine andere als die anderer Gastronomiebetriebe, denen es primär um die Verköstigung ihrer Gäste gehe.
Dem Verordnungsgeber sei es im Rahmen der Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben erkennbar darum gegangen, einen längeren Verbleib möglichst zu unterbinden. Daher sei beispielsweise auch die Nutzbarmachung von Spielgeräten untersagt. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Gleichbehandlung angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit weniger streng. In Situationen, in denen aus Gründen des Infektionsschutzes nur begrenzte Lockerungen zu vertreten seien, könnten wegen ihrer Vielzahl nicht alle Angehörigen vergleichbarer Gruppen einbezogen werden.
Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Zur Begründung führt das Gericht aus, das Anbieten von Shisha-Pfeifen sei - ebenso wie das Anbieten anderer Genussmittel - auch nach der Coronaschutz-Verordnung in der Fassung vom 30. Mai 2020 verboten. Gemäß deren § 14 Abs. 1 Satz 1 seien gastronomische Betriebe verpflichtet, die in der Anlage festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten.
Die Anlage enthalte ein explizites Verbot hinsichtlich des Gebrauchs von Shisha-Pfeifen. Die Kammer habe auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Insbesondere ließe sich kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erkennen. Die Zielrichtung von Shisha-Bars - der Konsum von Genussmitteln und ein längeres Verweilen - sei eine andere als die anderer Gastronomiebetriebe, denen es primär um die Verköstigung ihrer Gäste gehe.
Dem Verordnungsgeber sei es im Rahmen der Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben erkennbar darum gegangen, einen längeren Verbleib möglichst zu unterbinden. Daher sei beispielsweise auch die Nutzbarmachung von Spielgeräten untersagt. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Gleichbehandlung angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit weniger streng. In Situationen, in denen aus Gründen des Infektionsschutzes nur begrenzte Lockerungen zu vertreten seien, könnten wegen ihrer Vielzahl nicht alle Angehörigen vergleichbarer Gruppen einbezogen werden.
Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
VG Aachen, 05.06.2020 - Az: 7 L 367/20 u.a.
Quelle: PM des VG Aachen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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