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Ausnahmegenehmigung nach § 5 Satz 2 4. BaylfSMV eines Spezialmarkts für Pflanzen und Gartenartikel

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass es sich bei den … Gartentagen im Schloss … vom 21. - 24. Mai 2020 um einen Markt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 4. BayIfSMV handelt, hilfsweise:

im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Satz 2 4. BayIfSMV für den von ihm organisierten Spezialmarkt „…“ vom 21. - 24. Mai 2020 zu erteilen, hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Der von dem Antragsteller erhobene Hauptantrag ist als Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil der Antragsteller sein Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage verfolgen kann. Dabei liegt entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch ein streitiges Rechtsverhältnis vor, da der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit E-Mails vom 28. April 2020 und 11. Mai 2020 ausdrücklich kommuniziert hat, dass es sich nach seiner Auffassung bei den … … Gartentagen nicht um einen Markt handelt, der in § 12 Abs. 1 Satz 3 4. BayIfSMV aufgeführt ist. Somit steht zwischen den Beteiligten in Streit, ob es sich bei den geplanten … Gartentagen um einen Markt im Sinne der 4. BayIfSMV handelt.

b) Der Antrag ist unbegründet, da es sich nach summarischer Prüfung des Gerichts bei den streitgegenständlichen … Gartentagen nicht um einen Markt im Sinne der 4. BayIfSMV handelt, sondern um eine Veranstaltung, welche in § 5 4. BayIfSMV geregelt ist.

Dabei ist zu beachten, dass die gewerberechtliche Beurteilung eines Marktes abzugrenzen ist zu der infektionsschutzrechtlichen Einordnung nach der 4. BayIfSMV. Bei der Auslegung des Begriffs des „Marktes“ im Rahmen der 4. BayIfSMV ist insbesondere der Sinn und Zweck der 4. BayIfSMV zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sinn und Zweck auch der 4. BayIfSMV ist der Schutz der Bevölkerung (Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit) vor den hoch infektiösen Covid-19 Erkrankungen, also die Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit durch die Unterbrechung von Infektionsketten. Demgegenüber geht es im Rahmen der Gewerbeordnung um Regelung der Gewerbefreiheit, insoweit auch um regulatorische Anforderungen, die in die betriebliche Organisation und Verfahrensabläufe der Gewerbetreibenden hineinreichen, sowie um Marktfreiheit und Gewährung von Marktprivilegien. Es liegen damit unterschiedliche Regelungen vor, welche auch gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen aufweisen. Hinzu kommt, dass die Regelung § 12 Abs. 1 Satz 3 4. BayIfSMV, auf die der Antragsteller Bezug nimmt, wie aus der Überschrift ersichtlich ist, Handels- und Dienstleistungsbetriebe regelt. D. h. es geht hier vorrangig um Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung dienen. Die hier vorliegenden streitgegenständlichen … Gartentage müssten sich also auch hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Ausrichtung mit diesen Betrieben vergleichen lassen.

Unter Berücksichtigung oben genannter Maßstäbe handelt es sich bei den vorliegenden … Gartentagen nicht um einen Markt im Sinne der 4. BayIfSMV, sondern vielmehr um eine Veranstaltung.

Hierbei ist insbesondere die Art und Weise der geplanten … Gartentage entscheidend. Anders als die vom Antragsteller genannten Märkte (z.B. Viktualienmarkt), die den Kunden dauerhaft bzw. in regelmäßig wiederkehrenden Abständen an mehreren Tagen die Woche zur Verfügung stehen, handelt es sich bei den … Gartentagen des Antragstellers um ein singuläres Ereignis, welches einmal jährlich und dieses Jahr an vier Tagen vom 21. - 24. Mai 2020 stattfindet. Bei der Veranstaltung steht - ebenso entgegen der genannten Märkte - der „Eventcharakter“ und nicht der „Versorgungscharakter“ im Vordergrund, da die … Gartentage nicht etwa rein auf den Verkauf von Gartenpflanzen, -möbeln, -geräten, Dekorationsartikeln und Accessoires (vgl. den vorgelegten Antrag auf Festsetzung, § 69 der Gewerbeordnung) beschränkt sind, sondern den Besuchern vielmehr ein ganzheitliches Unterhaltungskonzept bieten sollen, wodurch auch der vorgesehene Eintrittspreis von 15 EUR pro Person gerechtfertigt wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass die … Gartentage ursprünglich auch mit Konzerten - wie wohl auch in den Vorjahren - geplant waren. Zudem gibt es ein Gastronomieangebot, welches „to go“ angeboten wird. Darüber hinaus stehen auf dem Gelände noch ein Oldtimermuseum und ein Schlossladen zur Verfügung (vgl. „Übersichtsplan Gartentage 2020“), wodurch weiter von dem Charakter eines Marktes abgewichen wird. Der Aufenthalt der Besucher auf dem Veranstaltungsgelände ist damit - anders als bei z.B. Gärtnereien und Wochenmärkten - nicht auf die Durchführung einzelner Verkaufsvorgänge beschränkt. Eben dieser „Eventcharakter“ begründet auch unter Berücksichtigung oben genannter Gesichtspunkte des Infektionsschutzrechts die Einordnung als Veranstaltung.

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