Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.173 Anfragen

Untersagung der Öffnung der Ladengeschäfte während der Corona-Krise

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Antragstellerin begehrt in ihrem Einzelhandelsgeschäft über die bisher geöffnete Verkaufsfläche von 800 qm hinaus auch die weitere Verkaufsfläche ab sofort wieder zu öffnen.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Eilbedürftigkeit) gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann.

Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich, dass unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen es der Antragspartei nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Führt die einstweilige Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, kann sie nur dann erlassen werden, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob der Betroffene einen irreparablen Rechtsverlust erleiden würde für den Fall, dass das Gericht keine vorläufige Regelung trifft.

Das Gericht verkennt nicht, dass die im Zuge der Corona-Pandemie angeordnete (teilweise) Betriebsschließung für die Antragstellerin erhebliche Eingriffe in ihre rechtlich geschützten Positionen mit sich bringt, vor allem aufgrund der Umsatzeinbußen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant