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Betriebsuntersagung eines Bootsverleihs wegen der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller zuletzt das Ziel, den Vollzug des § 11 Satz 1 der „Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 5. Mai 2020 (2126-1-8-G, BayMBl. 2020 Nr. 240, 245, GVBl. 2020 S. 271, im Folgenden: 4. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen.

Der Antragsteller, der eine Bootsvermietung mit zwei Schlauch- und drei Hausbooten (max. 12 Personen) auf dem Main betreibt, hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt und die Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 3. BayIfSMV beantragt. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 hat er seinen Antrag auf die Außervollzugsetzung des § 11 Satz. 1 4. BayIfSMV umgestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die angegriffene Regelung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt und verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt. Die vollständige Untersagung seines Bootsverleihs sei unverhältnismäßig, weil sie bei ihm zu massiven Einnahmeverlusten führe, obwohl eine Öffnung bei Anwendung des vorgelegten Schutz- und Hygienekonzepts verantwortbar sei. Der Personenkreis des § 2 Abs. 1 4. BayIfSMV, auf den sich die Vermietung hiernach beschränke, dürfe sich auch in Restaurants ohne Einhaltung eines Mindestabstands aufhalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.

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