Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.043 Anfragen

Verbot des Betriebs von Fitnessstudios gemäß der Coronaverordnung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 17 Minuten

Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverord-nung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Fitnessstudios verbietet.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bremerhaven.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen das (befristete) Verbot der Öffnung von Fitnessstudios keine rechtlichen Einwände.

Die Zweite Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, 09.04.2020 - Az: 1 B 97/20). Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. OVG Bremen, 22.04.2020 - Az: 1 B 111/20).

Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung) keine Bedenken.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Bremen, 12.05.2020 - Az: 1 B 144/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden