Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverord-nung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Fitnessstudios verbietet.
Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bremerhaven.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Bei summarischer Prüfung bestehen gegen das (befristete) Verbot der Öffnung von Fitnessstudios keine rechtlichen Einwände.
Die Zweite Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, 09.04.2020 - Az:
1 B 97/20). Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. OVG Bremen, 22.04.2020 - Az:
1 B 111/20).
Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung) keine Bedenken.
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