Bei der Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs, deren Verfügbarkeit für die Versorgung der Bevölkerung derart erforderlich ist, dass sie von einem Schließungsgebot zur Verringerung von Ansteckungsgefahren im Rahmen der sog. Coronavirus-Epidemie auszunehmen sind, haben die zuständigen Behörden eine wertende Entscheidung zu treffen.
Im Rahmen dieser Entscheidung ist es eine nach dem Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG tragfähige Erwägung, E-Zigaretten keine vergleichbar wichtige Bedeutung zuzumessen wie etwa Lebensmitteln.
Im Rahmen dieser Entscheidung ist es eine nach dem Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG tragfähige Erwägung, E-Zigaretten keine vergleichbar wichtige Bedeutung zuzumessen wie etwa Lebensmitteln.
OVG Hamburg, 26.03.2020 - Az: 5 Bs 48/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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