Der am 17. April 2020 eingereichte Normenkontrolleilantrag des Antragstellers mit dem sinngemäß durch Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ermittelten Begehren, die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), statuierte Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen bis zum 6. Mai 2020 sowie das durch § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 dieser Verordnung angeordnete Verbot (religiöser) Zusammenkünfte in Kirchen bis zum 6. Mai 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist unbegründet.Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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