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Gerichtliche Zwischenverfügung beschränkt vorläufig den Betrieb eines großflächigen Sportwarengeschäfts

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 20. April 2020 gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist.

Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Sportwarengeschäfts war vor Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich (Az: 3 E 1675/20). Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde erhoben.

Auf den weiteren Antrag der Stadt, dass es bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² erfolgen darf, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg nunmehr eine Zwischenverfügung erlassen. Danach darf die Antragstellerin ihr Einzelhandelsgeschäft vorläufig - befristet bis zum 30. April 2020 - nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2 betreiben. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts offen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist daher zur Vermeidung schwerer und unabwendbarer Nachteile geboten. Sollte die Zwischenverfügung nicht ergehen und sich aber später herausstellen, dass die Regelung zur Beschränkung der Verkaufsfläche nicht zu beanstanden ist, weil die Zulassung von Verkaufsflächen auch über 800 m2 zu einem erhöhten Infektionsrisiko führt, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus, die zum Erhalt von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll.

Mit einer abschließenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde ist in der kommenden Woche zu rechnen.


OVG Hamburg, 22.04.2020 - Az: 5 Bs 64/20

Quelle: PM des OVG Hamburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Natalie Reil, Landshut