Das VG Hamburg hat festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, berechtigt ist, ihr Einzelhandelsgeschäft in Hamburg zu betreiben, ohne die Verkaufsfläche entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 20. April 2020 in Kraft getretenen Fassung (HmbGVBl. S. 217) zu reduzieren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung zu erlangen, dass sie nicht verpflichtet ist, der in § 8 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (v. 2.4.2020, HmbGVBl. S. 181; HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) enthaltenen Schließungsverfügung Folge zu leisten.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, also ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vor-läufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung stellt sich allerdings insbesondere angesichts der befristeten Geltung des § 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum Ablauf des 6. Mai 2020 (§ 34 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die Feststellung glaubhaft gemacht, dass sie der unmittelbar auf § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beruhenden Untersagung des Betriebs ihres Einzelhandelsgeschäfts, soweit seine Verkaufsfläche 800 m² überschreitet, vorläufig nicht Folge leisten muss, was sie aber nicht von der Verpflichtung entbindet, den in § 8 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung normierten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Reduzierung des Infektionsrisikos nachzukommen. Ihr steht auch ein Anordnungsgrund zu.
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