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Verbot der Ladenöffnung - Fliesenmarkt bleibt zu

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Eilantrag einer Betreiberin eines Fliesenmarktes abgelehnt.

Die Antragstellerin wollte mit dem Eilantrag die Feststellung erreichen, dass sie nicht von dem Verbot der Ladenöffnung betroffen ist.

Mit der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u.a. Einzelhandel für Lebensmittel, Baumärkte und Drogerien.

Die Kammer ist dem Vorbringen der Antragstellerin, ihre Verkaufsstelle sei ein „Baumarkt“, der vom allgemeinen Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung ausgenommen ist, nicht gefolgt. Dabei hat das Gericht hervorgehoben, dass eine Verkaufsstelle nur dann als Baumarkt anzusehen ist, wenn sie über eine nicht gänzlich unbeachtliche Sortimentbreite verfügt und ihr damit eine Versorgungsfunktion im Hinblick auf den typischen Bedarf von Heimwerkern zukommt. Dadurch unterscheiden sich Baumärkte von Fachmärkten, die sich auf den Verkauf einer bestimmten Warengruppe und das damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zubehör spezialisiert haben und nach Auffassung der Kammer nicht von der Ausnahmeregelung zugunsten von Baumärkten umfasst sind. Die Begründung der Allgemeinverfügung, insbesondere aber der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck lassen erkennen, dass die zuständige Behörde von dem allgemeinen Öffnungsverbot nur diejenigen Einrichtungen ausnehmen wollte, die lebenswichtige Güter der Bevölkerung bereithalten.

Bei einem Baumarkt ist dies im Hinblick auf Materialien und Werkzeuge der Fall, die zur Behebung unaufschiebbarer Reparaturen notwendig sind. Wenngleich auch bei einem Fliesenmarkt ausschließlich Waren verkauft werden, die auch in klassischen Baumärkten erworben werden

können, sind diese nicht zu den für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen zu zählen. Bei Fachmärkten wie dem der Antragsteller handelt es sich um Läden, die aufgesucht werden, um Materialien für Renovierungen und Sanierungen zu erwerben. Dies sind Vorhaben, die regelmäßig nicht unaufschiebbar sind. Im Hinblick auf die frühe Phase der Bekämpfung des Covid-19-Virus ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die zuständige Behörde eine formelle Abgrenzung der von der Ausnahmeregelung erfassten Einrichtungen vorgenommen hat. Abzuwarten bleibt jedoch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie, die auch im Hinblick auf die Einschränkungen der Einzelhandelsgeschäfte zu berücksichtigen ist.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde erhoben werden.


VG Bremen, 03.04.2020 - Az: 5 V 604/20

Quelle: PM des VG Bremen


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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