Ein Gastwirt hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um von seinem Betrieb ausgehende Gefahren für seine Gäste abzuwenden. An die Sicherheit einer Treppe in einer Gastwirtschaft sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere haben solche Treppen entsprechend einer Vorschrift in der Gaststättenverordnung auf beiden Seiten einen griffsicheren Handlauf aufzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde deshalb einem Gaststättenbesucher Schadensersatz nach dem Sturz über eine Treppe der Wirtschaft zugesprochen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein älterer Herr, betrat am 13.05.2002 mittags die Gaststätte, um in den im Untergeschoss gelegenen Gasträumen ein Mittagessen einzunehmen. Es führt eine schmale, verhältnismäßig steile Treppe nach unten, die von oben betrachtet, nur auf der linken Seite über einen Handlauf verfügte. Es gibt noch einen anderen bequemen Zugang zu den Gasträumen über eine breitere Treppe. Der Kläger verlor auf der Treppe den Halt und stürzte nach unten. Dabei brach er sich beide Handgelenke. Zwei Mitarbeiter der Gaststätte leisteten erste Hilfe. Wegen seiner Verletzungen und der Beschädigung seines Maßanzugs und seiner Schuhe verlangte der Gast Schadensersatz in Höhe von rund 1.500 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Der Betreiber der Gaststätte wurde zur Zahlung von 1.000 € Schmerzensgeld verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Betreiber der Gaststätte hat eine gegenüber dem Gast bestehende Schutzpflicht verletzt, indem er die Treppe nicht in verkehrssicherem Zustand gehalten hat. Die Treppe war verhältnismäßig steil; die Stufen wiesen eine unebene Trittfläche auf. Insbesondere für Rechtshänder, die die Treppe hinabsteigen, würde ein zusätzlicher Handlauf ein erhebliches Mehr an Schutz bedeuten. Diese angezeigte und auch zumutbare Maßnahme hat der Betreiber zum Schutze seiner Gäste nicht getroffen.
Sofern Belange des Denkmalschutzes einer verkehrssicheren Ausgestaltung der Treppe entgegengestanden haben sollten, hätte die Treppe eben nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.
Man muss davon ausgehen, dass der Sturz des Klägers hätte verhindert werden können, wenn – wie die Verkehrssicherungspflicht es erfordert – die Treppe auf beiden Seiten einen Handlauf gehabt hätte, so dass der Kläger sich auf beiden Seiten hätte festhalten können.
Allerdings traf den Kläger ein hälftiges Mitverschulden, da er die vorhandene und weniger steile Treppe zu den Gasträumen hätte benutzen können. Es musste daher von einer Mitverursachung des Sturzes durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Klägers ausgegangen werden.