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Urlaubsreisen-Versicherungspaket: Unbestellte Versicherung muss nicht bezahlt werden

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird einem Verbraucher unaufgefordert eine kostenlose Testmitgliedschaft angeboten, die sich ohne ausdrücklichen Widerspruch in einen kostenpflichtigen Jahresvertrag umwandeln soll, ist dies unlauter. Schweigen ist keine Vertragsannahme - der Verbraucher muss nicht aktiv widersprechen, um eine Bindung zu verhindern.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein Unternehmen übersandte einem Verbraucher, der im Zusammenhang mit einem Zeitschriftenabonnement ein kostenloses, befristetes Angebot erhalten hatte, ein Schreiben zu einer dreimonatigen kostenlosen Testmitgliedschaft für ein Reiseversicherungspaket. Darin wurde ein „Vorzugspreis“ für die Zeit danach beworben. Das Schutzpaket sollte sich um ein Jahr verlängern, wenn es nicht fristgerecht gekündigt wird. Der Verbraucher sollte zudem bis sechs Wochen vor Ablauf der Testphase mitteilen, falls er die Fortführung nicht wünscht. Dem Schreiben waren eine Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular beigefügt. Eine qualifizierte Einrichtung mahnte das Unternehmen ab und machte nach Verweigerung der Unterlassungserklärung einen Unterlassungsanspruch geltend.

Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor?

Ein Schreiben, das der Kundengewinnung durch Vertragsbindung dient, ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3 Abs. 2, Abs. 4; 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 1; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Dem Verbraucher wird eine wesentliche Information vorenthalten: Ein wirksamer Vertrag über entgeltliche Leistungen kommt nur zustande, wenn das in dem Schreiben enthaltene Vertragsangebot tatsächlich angenommen wird. Das Schweigen des Verbrauchers bedeutet gerade keine Annahme. Die Voraussetzungen des § 151 BGB liegen im Fernabsatzgeschäft nicht vor.

Maßgeblich ist der durchschnittlich aufgeklärte Verbraucher (§ 3 Abs. 4 S. 1 UWG). Bei ihm entsteht durch die Gestaltung des Schreibens der Eindruck einer Vertragsbindung, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme bedürfte. Dazu tragen mehrere Umstände bei:

Die Testphase wird mit der eigentlichen Vertragsbindung vermengt. Das Schutzpaket wird als besonders günstig angepriesen, indem eine limitierte Sonderaktion mit einem reduzierten Jahrespreis herausgestellt wird. Anschließend wird die Verlängerungswirkung um ein Jahr betont. Damit entsteht der Eindruck, der Verbraucher könne sich erst nach neun Monaten von dem Vertrag lösen.

Zudem wird dem Verbraucher eine „weitere“ Frist auferlegt: Die Vertragsbindung soll nur vermieden werden, wenn er bis sechs Wochen vor Ablauf der Testphase widerspricht. Dass dies als „Nichtwünschen“ formuliert wird, ist unerheblich, weil der Wunsch, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, konsequent zur Vertragsbindung führen soll.

Bestätigt wurde dieser Eindruck durch die beigefügte Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular. Widerrufen werden kann nur eine vertragliche Abrede, nicht eine kostenlose Testphase. Es verbleibt somit ein bereits im Schreiben angelegter Vertrag über mindestens ein Jahr zum mitgeteilten Vorzugspreis. Damit wird eine Vertragsbindung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG vorgespiegelt, obwohl der Verbraucher tätig werden müsste, um sie zu verhindern.

Maßgeblich ist die Wirkung des beanstandeten Schreibens. Ein später versandtes weiteres Schreiben, das nach der Abmahnung verfasst wurde, ist dem beanstandeten Verhalten nicht zuzuordnen. Wer geltend macht, der Verbraucher werde ohnehin später aufgeklärt, muss dies substantiiert belegen.

Die Vorstellung einer bestehenden Vertragsbindung beeinflusst das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich.

Mit der Weigerung, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, besteht die Wiederholungsgefahr fort. Der Unterlassungsanspruch erfasst vorliegend nicht das Angebot eines kostenlosen dreimonatigen Schutzpakets als solches, sondern dessen Verbindung mit der beschriebenen Vertragsbindungswirkung.


LG Limburg, 16.12.2016 - Az: 5 O 30/16

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0604.5O30.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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