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Frühbucherrabatt darf verlängert werden

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 11 Minuten

Es liegt nicht zwingend eine irreführende Werbung vor, wenn ein Frühbucherrabatt in Form eines zeitlich befristeten Preisvorteils weitergewährt wird.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig gewesen war.

Der Anbieter wollte den Rabatt schließlich bis Ende der ursprünglichen Frist gewähren.

Anschließend entwickelte sich die Marktlage jedoch unerwartet, so dass der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren kann.

Eine Hinderung aus Irreführungsgesichtspunkten liegt in diesem Fall nicht vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

In der Bewerbung des zeitlich bis zum 30. April 2009 befristeten Frühbucherrabatts im Internetauftritt vom 21. April 2009 ist eine Angabe im Sinne des § 5 UWG zu sehen. Diese Angabe der zeitlichen Befristung des Sondervorteils in der beanstandeten Werbung ist aber nicht unwahr oder sonst zur Täuschung geeignet. Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 8. September 2009 - Az: 4 U 95/09 - im Fall einer verlängerten Frist bei einer Jubiläumswerbung entschieden hat, kommt es dabei entscheidend auf die Sicht zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung an. Die die Irreführung begründende Unrichtigkeit der Aussage muss sich aus der angegriffenen Werbung selbst ergeben; sie kann nicht nachträglich daraus hergeleitet werden, dass nach dem Endtermin tatsächlich der Preisvorteil noch weiterhin gewährt wurde.

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OLG Hamm, 02.09.2010 - Az: I-4 U 52/10

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0902.I4U52.10.00

Nachfolgend: BGH, 07.07.2011 - Az: I ZR 181/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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