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Unseriöse Offerten nach erfolgter Handelsregistereintragung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Anlässlich eines nach einer Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Stadthagen bekannt gewordenen Falls ist darauf hinzuweisen, dass private Unternehmen Handelsregistereintragungen zum Anlass nehmen, den eingetragenen Unternehmen Angebote über die Aufnahme in rein privatwirtschaftlich geführte und herausgegebene Unternehmensverzeichnisse gedruckter oder elektronischer Art zu machen.

Diese Angebote müssen nicht immer unseriös sein, sind es aber häufig. Insbesondere sind die Angebote häufig so ausgestaltet, dass die rechtliche Tatsache des Vorliegens eines Angebots auf den ersten Blick nicht ohne weiteres erkennbar ist, sondern dass das Angebot des privaten Dienstleisters so gestaltet ist, dass es einem Schreiben bzw. sogar einer Rechnung des Registergerichts, der Industrie- und Handelskammer, der Gerichtskasse oder anderen öffentlichen Stellen ähnelt. Einige dieser Angebote enthalten sogar Auszüge aus den gerichtlichen Bekanntmachungen und verstärken so den Eindruck, sie stammten von einer staatlichen bzw. gerichtlichen Stelle. Ein Überweisungsträger ist regelmäßig gleich beigefügt und suggeriert das Vorliegen einer Rechnung.

Es ist daher Obacht geboten und dringend zu beachten, dass alle diese mehr oder weniger deutlichen Vertragsangebote bzw. Zahlungsaufforderungen mit dem gerichtlichen Handelsregister nichts zu tun haben. Die offiziellen Rechnungen für Eintragungen ins Handelsregister erhält der Kostenschuldner allein vom eintragenden Amtsgericht. Die Gerichte beauftragen schließlich auch keine privaten Inkassounternehmen im Falle der Säumnis des Kostenschuldners.

Quelle: PM des LG Bückeburg

Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Unseriöse Anbieter gestalten ihre Schreiben oft so, dass sie behördlichen Dokumenten oder Rechnungen des Registergerichts, der IHK oder der Gerichtskasse täuschend ähnlich sehen. Sie verwenden häufig offizielle gerichtliche Bekanntmachungen und fügen oft bereits ausgefüllte Überweisungsträger bei, um den Anschein einer fälligen Rechnung zu erwecken.
Die Kosten für eine Handelsregistereintragung werden ausschließlich vom zuständigen Amtsgericht in Rechnung gestellt. Private Unternehmen, die sich per Post oder E-Mail melden, haben mit dem offiziellen Registervorgang keine Verbindung.
Nein. Die Gerichte beauftragen im Falle der Nichtzahlung von Gebühren für eine Handelsregistereintragung keine privaten Inkassounternehmen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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