In orangen Feldern befindliche Hinweise dienen nur als Ausfüllhilfe und finden sich im fertigen Arbeitsvertrag nicht wieder.
Arbeitsvertrag für Angestellte
Zwischen
(im nachfolgenden Arbeitgeber genannt)
und
(im nachfolgenden Arbeitnehmer genannt)
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wird der vereinbart, wobei eine Probezeit von vereinbart ist.
Es kann höchstens eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden
§ 2 Ende des Arbeitsverhältnisses
Die Einstellung erfolgt für den Zeitraum vom bis . Das Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt, weil
Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig!
Die Einstellung erfolgt für den Zeitraum vom bis . Das Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt, weil
§ 3 Vorgesehene Verwendung
Der Arbeitnehmer wird als eingestellt. Der Aufgabenbereich umfaßt:
Dem Arbeitgeber bleibt die vorübergehende Zuweisung anderer Angestelltentätigkeiten vorbehalten.
§ 4 Arbeitsort
.
Dem Arbeitgeber bleibt eine Versetzung des Arbeitnehmers in eine andere Betriebsstätte vorbehalten.
§ 5 Konkurrenzverbot
Dem Arbeitnehmer ist jegliche Erwerbstätigkeit - gleich ob selbständig oder unselbständig - sowie eine kapitalmäßige Beteiligung im Geschäftszweig des Arbeitgebers ohne dessen vorherige Zustimmung untersagt, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
§ 6 Anwendung Kollektiv-Vertrag / Tarifvertrag
§ 7 Einstufung nach dem Kollektiv-Vertrag
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§ 8 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis
Als brutto Bezüge wird vereinbart: € / Monat
In diesen laufenden Bezügen sind enthalten:
- Grundgehalt (brutto): € / Monat
- Überstundenentlohnung: € / Monat
- Grundgehalt (brutto): € / Monat
- Überstundenentlohnung: € / Monat
- Sonstiges ( ): € / Monat
Die laufenden Bezüge werden monatlich im nachhinein, spätestens am . des Monats auf das mitgeteilte Gehaltskonto bei überwiesen.
Im übrigen und insbesondere für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektiv-Vertrages.
Beinhaltet der Kollektiv-Vertrag keine andere Regelung, so sind Ansprüche auf Entgelt oder Auslagenersatz vom Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall binnen Monaten schriftlich geltend zu machen.
§ 9 Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes .
Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung, deren Normalarbeitszeitausmaß wöchentlich Stunden beträgt.
Bei ausdrücklicher Anordnung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Mehrarbeit im gesetzlichen .
§ 10 Urlaub
Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG).
Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt Arbeitstage.
§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Keine Befristung
(1) Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats möglich. Durch den Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeweils zum beendet werden.
Befristung
(1) Während der Befristung von Monaten kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Kommt es zu einer vom Arbeitnehmer verschuldeten fristlosen Entlassung oder eines unbegründeten vorzeitigen Austritts, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine sofort fällige Vertragsstrafe im Ausmaß von Bruttomonatsentgelten.
Bei zu hohen Vertragsstrafenversprechen droht Unwirksamkeit der Klausel. Die Anzahl der Bruttomonatsgehälter sollte daher immer unterhalb der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers liegen!
§ 12 Konkurrenzklausel
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem Unternehmen, das mit dem Arbeitgeber direkt oder indirekt konkurriert, selbstständig oder unselbstständig im örtlichen Geltungsbereich von tätig zu sein.
Maximal 24 Monate
(2) Für jeden Monat der Dauer des Verbotes nach Absatz 1 zahlt der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
(3) Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Verbot nach Absatz 1 hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des letzten Bruttomonatsentgeltes zu zahlen. Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.
§ 13 Vereinbarungen und Kollektiv-Vertrag
Der jeweils geltende Kollektiv-Vertrag sowie die anwendbaren Betriebsvereinbarungen liegen zur Einsichtnahme bereit.
Der jeweils geltende Kollektiv-Vertrag sowie die anwendbaren Betriebsvereinbarungen liegen zur Einsichtnahme bereit.
Ort, Datum, Unterschriften |
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Martin Becker und RA Hont Péter Hetényi
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