Bei größeren Vermögen ist der Tatbestand des
§ 1365 BGB (Verfügung über Vermögen im Ganzen) grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.
Zwar ist in Betracht zu ziehen, dass bei größeren Vermögen auch die zu schützende
Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten höher sein kann, doch hat sich der Gesetzgeber in
§ 1364 BGB im Prinzip für die Verfügungsfreiheit jedes Ehegatten entschieden und den Gedanken des Familienschutzes nur in Ausnahmetatbeständen berücksichtigt, nämlich außer in § 1365 BGB nur noch in
§ 1369 BGB (Verfügung über Haushaltsgegenstände).
Wird § 1365 BGB - schon in erweiternder Auslegung der Vorschrift - auf Geschäfte angewandt, die nicht das Vermögen im Ganzen, sondern einzelne Vermögensgegenstände betreffen, kann dem Familienschutz kein Vorrang gegenüber dem Schutz des Rechtsverkehrs eingeräumt werden. Im Zeitpunkt des Abschlusses von nach dieser Vorschrift zu beurteilenden Rechtsgeschäften ist die mögliche Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten vielfach kaum abschätzbar; die Sicherheit des Rechtsverkehrs verlangt indessen nach überschaubaren Anhaltspunkten für die von dem Zustimmungserfordernis erfassten Fälle, Unklarheiten zu vermeiden oder wenigstens in engen Grenzen zu halten. Die 10%-Grenze erscheint als solcher Anhaltspunkt geeignet; sie stellt auch einen annehmbaren Ausgleich zwischen den Belangen des Familienschutzes und der Verkehrssicherheit dar. Offenbleiben kann, ob bei außergewöhnlich großen Vermögen die Grenze noch tiefer angesetzt werden kann, etwa wenn im Einzelfall dem Verfügenden nach der Verkehrsanschauung wesentliche Werte verbleiben.