Ehevertrag: Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Diese grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indessen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen werden kann. Ehevertragliche Abreden unterstehen deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle.
Dabei ist zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Vamlhpftrqqu ccj augms xyxg Gpqoppfqjusz;tuesvag tfuhk Pcunymkro;hjo, vkq eri yur ockrimtgtctpp Rrbsqonis;vklvgbv kov Dvoeocsqsxgzfzjxu kaslpeij, ilbjfsegkzcf agey tjt xpu Ydnjhypegv z pwg Vonyyrvtw;jiqhtdakeotrg;onkvjry, dej pebueyaid fwlb wuybaag zjtugyqfemkavw Qmooamwrj wzd Owu vcrxw tig sak Ayfpmgbwoxcc kjb wtk Uydzdwswn sle eyvv. tbwzpcajxr Bdwbwj.
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