Der „Good Will“ eines Unternehmens, der sich aus dem Kundenstamm ergibt, ist nicht immer beim
Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Für den Fall, daß ein Unternehmen eine weitgehend personengebundene Klientel hat, und bei dem der unternehmerische Erfolg ganz vom individuellen Können und den persönlichen Beziehungen des Inhabers abhängt, erfolgt keine Berücksichtigung, da hier kein über den Substanzwert hinausgehender objektiver Verkehrswert des Unternehmens besteht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Wert des GmbH-Anteile des Antragstellers ist lediglich mit dem von dem Sachverständigen festgestellten Substanzwert zu bemessen. Ein darüber hinaus gehender Veräußerungswert ist nicht feststellbar. Es müsste dann ein Erwerber bereit sein, einen über dem Substanzwert liegenden Preis als Good-Will zu zahlen.
Dies ist nicht der Fall, wenn ein im Good-Will verkörperter, transverierbarer Wert des Unternehmens fehlt, weil es sich um eine weitgehend personengebundene Kliente handelt und der unternehmerische Erfolg ganz von dem individuellen Können und den persönlichen Beziehungen des Inhabers abhängt.
Der rein subjektive Wert, den das Unternehmen für den betreibenden Inhaber hat, ist kein im Rahmen des Zugewinns auszugleichender Vermögenszuwachs. Der wirkliche Wert des Betriebes ist vielmehr der Wert, den er in Händen eines jeden Dritten hat.
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