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Zuweisung der Ehewohnung bei Gewaltanwendung

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das Familiengericht kann auf Antrag auch dann, wenn eine von der Ehefrau behauptete Gewaltanwendung dem Ehemann nicht nachzuweisen ist, der Ehefrau die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für sie und die von ihr betreuten Kinder zuweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass es zwischen den Ehepartnern nachweislich zu gravierenden Auseinandersetzungen gekommen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind miteinander verheiratet und haben mit ihren drei gemeinsamen Kindern im Alter von 1 - 4 Jahren eine 70 qm große Wohnung bewohnt. Der Antragsgegner wohnt seit Anfang September 2005 bei seinen Eltern. Die Parteien streiten darüber, ob er die Ehewohnung freiwillig verlassen hat oder durch die Antragstellerin durch Entwendung seiner Schlüssel gehindert worden ist, die Wohnung wieder zu betreten.

Die Antragstellerin begehrt Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB, weil der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin immer wieder gewalttätig geworden sei, spielsüchtig sei und sie betrüge. Der Antragsgegner bestreitet die Vorwürfe der Antragstellerin und behauptet, diese sei übermäßig eifersüchtig.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin lägen nicht vor, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin gewalttätige Handlungen ausgeführt habe.

Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Wohnungszuweisungsantrag weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe wesentliche Punkte außer Acht gelassen, nämlich die tatsächliche Gewalt in der Familie, wodurch nicht nur das Kindeswohl gefährdet sei, sondern auch das weitere Zusammenleben unmöglich sei. Die Wohnung sei mit drei normalen Zimmern für eine Trennung innerhalb der Wohnung nicht geeignet. Der Antragsgegner wohne bereits bei seinen Eltern und habe genügend Zeit gehabt, sich eine neue Wohnung zu suchen.


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LG Celle, 10.11.2005 - Az: 10 UF 268/05

ECLI:DE:OLGCE:2005:1110.10UF268.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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