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Wohnungszuweisung: Wer die Wohnungseinrichtung zerstört, muss raus
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Alleinzuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann auch dann erfolgen, wenn dem anderen Ehegatten grob rücksichtsloses Verhalten anzulasten ist, ohne dass er seinen Partner bislang unmittelbaren Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt hat.
Das ist insbesondere der Fall, wenn er sich in hohem Maße unbeherrscht und unberechenbar zeigt, indem er beispielsweise die Wohnungseinrichtung bei Auseinandersetzungen mit einem Beil beschädigt.
Der Umstand allein, dass es bislang noch nicht zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, macht die bedrohliche und quälende Situation nicht erträglicher. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der andere Ehegatte in ständiger Angst und Anspannung lebt, es könne beim nächsten Anlass vollends die Beherrschung verloren gehen.
Schon angesichts des - vorliegend unstreitigen - Fehlverhaltens kam auch eine Aufteilung der Ehewohnung nicht in Betracht. Ein weiteres Zusammenleben der Parteien in der ehelichen Wohnung konnte nicht verantwortet werden.
OLG Köln, 09.05.2000 - Az: 4 UF 63/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0509.4UF63.00.00
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