Bei der internen Teilung eines
Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat.
Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts.
Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat.
Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung der DFS.
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