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Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Eheleute können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen.

Das Gericht hat vielmehr derartige von den Ehegatten gewählte Gestaltungen zu respektieren und darf diese nicht durch eigene Wertungen ersetzen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn zu der objektiv ungleichen Pflichtenverteilung ein Element der Vorwerfbarkeit hinzutritt.

Es stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, wenn im Fall des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt.


OLG Hamm, 01.02.2016 - Az: 4 UF 136/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0201.4UF136.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen